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gültig österreichweit
gültig für Arbeiter und Angestellte

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zuletzt aktualisiert am 31.1.2025

FAQ

Welcher Kollektivvertrag für Sie gilt, muss in Ihrem Dienstzettel oder Dienstvertrag angegeben sein. Der für Sie gültige Kollektivvertrag muss außerdem in Ihrem Betrieb zur Einsicht in einem zugänglichen Raum aufliegen. Darauf ist in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Wenn Sie trotzdem unsicher sind, welcher Kollektivvertrag für Sie gilt oder z. B. vor einem Bewerbungsgespräch wissen wollen, welcher Kollektivvertrag für Sie zur Anwendung kommen würde, wenden Sie sich bei Fragen am besten an Ihre Gewerkschaft oder werden Sie Mitglied.

Um Ihnen die Suche nach dem für Sie in Frage kommenden Kollektivvertrag (z.B. vor Bewerbungsgesprächen) in Zukunft zu erleichtern, ist hier gerade ein Suchsystem „Welcher Kollektivvertrag gilt für mich?“ im Aufbau.

Als ÖGB-Mitglied erhalten Sie Ihren Kollektivvertrag und detaillierte Auskünfte dazu natürlich bei Ihrer zuständigen Gewerkschaft. In unserem Kollektivvertragsinformationsportal stehen jedoch grundsätzlich alle Kollektivverträge auch Nichtmitgliedern zur Verfügung.

Für Gewerkschaftsmitglieder gibt es außerdem zusätzliche Funktionen (z. B. die Möglichkeit der Schnellabfrage über eine Suchfunktion, Druckfunktion, ein PDF erzeugen, Kollektivvertrag versenden). Oft ist es aber gar nicht so einfach herauszufinden, welcher Kollektivvertrag für einen gilt bzw. die darin enthaltenen Bestimmungen (z. B. korrekte Einstufung in ein Lohn- oder Gehaltsschema) zu verstehen.
Mitglieder erhalten daher bei Fragen zum jeweiligen Kollektivvertrag detaillierte Auskünfte und Beratung bei ihrer Gewerkschaft.

Sie sind noch kein Gewerkschaftsmitglied? Hier können Sie online Mitglied werden!

Die Antwort lautet ja. Zwar gilt der Kollektivvertrag grundsätzlich nur für die Mitglieder jener kollektivvertragsfähigen Organisationen, die den Kollektivvertrag verhandelt haben. Dies ist auf Seiten der ArbeitgeberInnen meistens kein Problem, da die Wirtschaftskammer als deren gesetzliche Interessenvertretung den Kollektivvertrag verhandelt.

Anders ist die Sache bei den ArbeitnehmerInnen: Nicht jede/r ist Mitglied der Gewerkschaft – was schade ist! Um jedenfalls sicherzustellen, dass vor allem in schwächer organisierten Bereichen der Kollektivvertrag kein "Minderheitenprogramm" wird, regelt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), dass der Kollektivvertrag auf ArbeitnehmerInnenseite auch für die Nichtmitglieder - also die „Außenseiter“ – gilt (sogenannte „Außenseiterwirkung“).

Trotzdem ist es überaus wichtig, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Je mehr Mitglieder hinter der Gewerkschaft stehen, desto besser ist ihre Verhandlungsmacht und letztendlich das Verhandlungsergebnis für alle ArbeitnehmerInnen in der Branche.

Arbeitnehmer:innen können eingeteilt werden in Angestellte und Arbeiter:innen. Je nachdem, ob es sich um Angestellte oder Arbeiter:innen handelt, gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen und Kollektivverträge.

Ausschlaggebend für die Einordnung sind stets die tatsächlichen und nicht die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten!

Angestellte:r

§ 1 Angestelltengesetz (AngG) definiert Angestellte als Arbeitnehmer:innen, die vorwiegend zur Leistung folgender „Angestelltentätigkeiten“ beschäftigt sind:

  • Kaufmännische Dienste,
    erfordern eine kaufmännische Ausbildung und/oder Geschicklichkeit und sind Tätigkeiten von nicht bloß untergeordneter Bedeutung
  • sonstige höhere, nicht kaufmännische Dienste oder
    erfordern bestimmte Qualifikationen, Vorkenntnisse und Schulung, größere Selbstständigkeit, Genauigkeit sowie überwiegend nicht manuelle Arbeit
  • Kanzleiarbeiten
    Schreibarbeiten, Registraturtätigkeiten oder andere administrative Tätigkeiten

Beispiele: Bürotätigkeiten, Ein- und Verkäufer:in, Buchführer:in, Lohnverrechner:in, Warenüberprüfer:in, Programmierer:in, IT-Arbeiten

Arbeiter:in

Für Arbeiter:innen gibt es keine gesetzliche Definition, sie sind sozusagen die „Restgröße“. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer:innen, die nicht als Angestellte einzustufen sind, Arbeiter:innen sind.
Die kennzeichnenden Tätigkeiten sind vor allem manuelle Aufgaben. Das können einfache oder hochqualifizierte manuelle Tätigkeiten sein.

Beispiele: Kfz-Mechaniker:in, Friseur:in, Kellner:in, Regalbetreuer:in, Lagerarbeiter:in, Facharbeiter:in, Maler:in, Schilehrer:in, Dachdecker:in

Günstigere Regelungen aufgrund einer Anordnung im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag:

Manche Arbeitsverträge und auch Kollektivverträge können günstigere Regelungen für Arbeiter:innen vorsehen. Im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag wird dann angeordnet, dass trotz Arbeiter:innentätigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen für Angestellte – und gegebenenfalls auch der jeweilige Kollektivvertrag für Angestellte – anzuwenden sind.   

Dieser Kollektivvertrag wurde verhandelt von:GÖD

Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtliche Fragen sind oft nicht einfach zu beantworten. Wenn du Zweifel oder deine Antwort nicht gefunden hast, kontaktiere deine Gewerkschaft.