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Neugestaltung der Dienstverhinderungsgründe in der PPV-Industrie

Änderungen treten mit 1. Juli 2013 in Kraft

Neugestaltung der Dienstverhinderungsgründe in der PPV-Industrie

Im Zuge der Reformgespräche zu den Kollektivverträgen der PPV-Industrie ist es vorerst gelungen, eine Gleichform zwischen ArbeiterInnen und Angestellte bei den Gründen einer Dienstverhinderung zu erreichen. (Ansprüche gemäß § 8 Abs. 3 im Angestelltengesetz werden damit natürlich nicht gemindert und bestehen selbstverständlich weiter)

Auch wurde bei dieser Neugestaltung vermehrt auf die Ansprüche der heutigen Zeit in Beziehung von Patchworkfamilien eingegangen.

Die Änderungen bei den Dienstverhinderungsgründen treten in beiden Kollektivverträgen (Arb. und Ang.) mit 1. Juli 2013 in Kraft. 
  
Gleichzeitig wurde die Behaltefrist gemäß § 13 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der PPV-Industrie auf 3 Monate verkürzt. 
Die Änderung gilt für alle Lehrverhältnisse welche am 1. 7. 2013 oder danach begründet werden. 

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