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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen der Innung der Lebensmittelgewerbe, die Fleischer für Vorarlberg, 6800 Feldkirch, Wichnergasse 9 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig der Fleischer für Vorarlberg angehören (gewerbliche, fleischverarbeitende Betriebe und Fleischbetriebe).
c)
Persönlich:
Für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer, einschl. der Lehrlinge, jedoch mit Ausnahme der dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer.


II. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit
1. Juli 2024
in Kraft.


III. Mindestlöhne
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40
Der Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen ausgewiesen.
Kategorien Monatslöhne
EURO
1. Facharbeiter:in: Vorarbeiter / Obermetzger 3.205,18
2. Facharbeiter:in: Stocker:in, Selcher:in, Salzer:in 2.935,28
3. Kraftfahrer:in 2.741,88
4. Facharbeiter:in nach dem 1. Berufsjahr 2.650,43
5. Facharbeiter:in im 1. Berufsjahr 2.341,38
6. Qualifizierte:r Arbeiter:in 2.260,14
7. Arbeitnehmer:in 2.172,50
8. Arbeitnehmer:in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 1.968,99
9. Ladner:in nach dem 2. Dienstjahr 2.172,50
10. Ladner:in im 1. und 2. Dienstjahr 1.972,46
11. Ladner:in – in den ersten 3 Monaten (Einsteiger:in), danach Kat.10 1.968,99


IV. Lehrlingseinkommen – Fleischer
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40
Der Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen ausgewiesen.
Monatslohn in €
1. Lehrjahr 940,07
2. Lehrjahr 1.199,42
3. Lehrjahr 1.602,65
4. Lehrjahr 1.670,96

Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten für Lehrlinge der Lehrberufe Fleischer/innen, Fleischverarbeitung und Lebensmitteltechniker/innen, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter „Lehrlingseinkommen “ angeführt sind.


V. Dienstalterszulage
DAZ – Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40
ArbeitnehmerInnen, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:
ab dem 10. Dienstjahr € 36,36 Zulage zum Monatslohn
ab dem 15. Dienstjahr € 54,98 Zulage zum Monatslohn
ab dem 20. Dienstjahr € 72,47 Zulage zum Monatslohn
ab dem 25. Dienstjahr € 95,64 Zulage zum Monatslohn

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.


VI. Zulage für angelernte ArbeitnehmerInnen
Angelernten ArbeitnehmerInnen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
  • a)
    Facharbeiter in der Fleischzerlegung oder
  • b)
    Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüllen) oder
  • c)
    Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
  • d)
    Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 % wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.


VII. Kostensätze
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.


VIII. Laufzeit
Der Gewerkschaft wurde wieder zugesagt, dass in schriftlicher Form festgehalten wird, dass der Lohnvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten hat. Die Mitgliedsbetriebe werden gebeten, dass die bei der Lohnerhöhung vereinbarten Eurobeträge auch auf die tatsächlich bezahlten Löhne aufgestockt werden (Parallelverschiebung).


IX. Zehrgelder
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
EURO
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden 12,99
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden 22,97
ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von 8,79


X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.



INNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
DIE FLEISCHER VORARLBERG
Innungsmeister Innungsmeister-Stellvertreter
Berufsgruppenobmann
MMst. Wolfgang
FITZ
Mst. Gerold
HOSP
Fachgruppengeschäftsführerin
Jennifer
GRABHER
, MSc
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER