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Aenderung Historie

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


ArbeiterInnen/Angestellte
ArbeiterInnen


Geltungsbereich
Österreich


Geltungsbeginn
01.01.2024


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
  • KV-Löhne steigen um 8,50 %
  • Überzahlung des Grundlohnes bleibt aufrecht


Mindestlohn/Mindestgehalt
  • € 13,09 pro Stunde für ungelernte ArbeiterInnen
  • Mind. € 13,09 pro Stunde für angelernte ArbeiterInnen
  • Mind. € 16,48 pro Stunde für FacharbeiterInnen
  • € 2.191,27 Mindestmonatslohn bei 38,5 Stunden/Woche
  • Während der Überlassung muss ein gegebenenfalls höherer Lohn laut Beschäftiger-Kollektivvertrag bezahlt werden (eventuell Referenzzuschlag). ⇒ Siehe www.leiharbeiter.at


Zulagen
Gleiche Regelungen, wie vergleichbare ArbeiterInnen nach dem Beschäftigerkollektivvertrag erhalten.
Wenn im Beschäftigerbetrieb kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, dann Regelungen gemäß Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe.


Arbeitszeit
38,5 Stundenwoche


Achtung: Verfall von Ansprüchen
Beachten Sie, dass bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Überstundenvergütungen, Reiseaufwandsentschädigungen sowie gewisse Zuschläge und Zulagen) gegen den/die ArbeitgeberIn
innerhalb von 6 Monaten
(Achtung: Ausnahmen!) schriftlich geltend gemacht werden müssen, da Ihre Ansprüche sonst
verfallen
!


Wichtiger Hinweis!
Der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung regelt überlassungsunabhängig den Mindestlohn.
Wenn im Kollektivvertrag für den Beschäftigerbetrieb höhere Mindestlöhne vorgesehen sind, so gelten diese!
In bestimmten Branchen besteht Anspruch auf einen Referenzzuschlag (Hochlohnbranchen).
Die Entlohnung für den konkreten Einsatz ist in der Überlassungsmitteilung gemäß § 12 AÜG vorher bekannt zu geben!


Weitere sozialpolitische Errungenschaften
Jubiläumsgeld:
zum 10-jährigen Dienstjubiläum 25 % Mindestlohn
zum 15-jährigen Dienstjubiläum 25 % Mindestlohn
zum 20-jährigen Dienstjubiläum 50 % Mindestlohn
Karenzen werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes, der Umstufung von der Beschäftigungsgruppe A auf B und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung
zur Gänze angerechnet
. Diese Anrechnung gilt auch für die 5-jährige Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3 AngG in Verbindung mit § 2 ArbAbfG (Voraussetzung für den Mutterschaftsaustritt mit Abfertigungsanspruch).