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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


für Angestellte bei Fachärzt(inn)en und Ärzt(inn)en für Allgemeinmedizin

abgeschlossen im Juni 2024 zwischen der
Ärztekammer für Kärnten
, St. Veiter Straße 34, 9020 Klagenfurt, und der
Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich 17 – Gesundheit, Soziale Dienstleistungen und Kinder- und Jugendhilfe
, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA Kurztitel: Arzt-Angestellte K Langtitel: Angestellte bei Fachärzt(inn)en und Ärzt(inn)en für Allgemeinmedizin
Abschlussinformation
  • Anhebung der Mindestgehälter ab 1. 7. 2024 im Schnitt um + 10,45 % (Fixbetrag € 202,00); Anhebung der Mindestgehälter ab 1. 1. 2025 im Schnitt um + 6,22 % (Fixbetrag € 133,00 und damit auf € 2.000,00 Mindestgehalt)
  • Anhebung der Gehälter über den KV Mindestgehaltstabellen (IST-Gehälter) ab 1. 7. 2024 um einen Fixbetrag von 50,00 € + 3,5 % (freiwillige Erhöhungen seit 1. 1. 2024 können angerechnet werden)
  • 400,00 € Mitarbeiterprämie, mindestens jedoch 200,00 € (Vollzeit, Anrechnungsmöglichkeiten)
  • Gefahrenzulagen werden um 12,10 % erhöht.


I. Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis aller im Bereich der Ärztekammer für Kärnten beschäftigten Angestellten gem Punkt XIV bei den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen und -ärzten mit Ausnahme der Fachärzte/Fachärztinnen für Zahnheilkunde geregelt.


II. Gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung.


III. Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Arbeiternehmer/innen beträgt grundsätzlich 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 6.30 Uhr, das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen soll und die Arbeitszeit an nicht mehr als 5 Werktagen im Monat 10 Stunden und an den übrigen Werktagen 9 Stunden nicht überschreiten darf.
Der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei.


IV. Sonn- und Feiertage
Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Angestellte, die der evangelischen Religionsgemeinschaft und der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören, sind am Karfreitag ohne Schmälerung ihres Entgeltes von der Arbeit freizustellen. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer/innen der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.


V. Überstundenentlohnung
Jede über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu entlohnen, soferne nicht Zeitausgleich gewährt wird. Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden.
Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw auf einen Sonn- und Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %. Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt ein Hundertzweiundsiebzigstel (1/172) des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Dienstgeber geltend zu machen.


VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem/r Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes zu gewähren:
Bei Eheschließung des/der Angestellten oder bei Tod der Ehepartnerin/ des Ehepartners (Lebensgefährtin/Lebensgefährten) 3 Werktage
im Todesfall von Eltern oder unmündigen Kindern (Zieh- und Stiefkinder) 2 Werktage
bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- und Stiefkinder) 1 Werktag
nach der Geburt eines Kindes (Zieh- und Stiefkinder) 2 Werktage
im Todesfall von großjährigen Kindern (Zieh- und Stiefkinder), Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Werktag
zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrt vom/zum Orte des Begräbnisses im Ausmaß
eines weiteren
Arbeitstages
bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes 2 Werktage
Eintritt in die 1. Klasse der Volksschule (am Tag des Ereignisses) 1 Arbeitstag
(idF 1. Jänner 2023)


VII. Sozialpolitische Bestimmungen
1.)  Haushaltstag
Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben ohne Schmälerung des Entgeltes Anspruch auf einen freien Tag im Monat, welcher im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzusetzen ist. Dieses Recht entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine Fünftagewoche.
2.)  Wenn einem/r Angestellten durch die zuständige Krankenkasse ein Krankenurlaub gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlichen Gebührenurlaub keinesfalls anzurechnen. Dem Krankenurlaub ist in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewährter Land- oder Heimaufenthalt gleichzustellen.
3.)  Karenzzeiten gemäß MSchG und VKG werden für Geburten ab 1.7.2013 als Berufsjahre für die Entwicklung im Gehaltsschema angerechnet. Ab 1.8.2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Karenzzeiten gemäß MSchG und VKG voll angerechnet.
Dies gilt für Geburten ab 1.8.2019.
(Abs 3 idF 1. Dezember 2020)


VIII. Urlaub
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
Diplomierte Assistentinnen und Assistenten bei Fachärztinnen und -ärzten für Radiologie erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.
Während des Urlaubes darf die/der Arbeitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen über den Urlaub werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.


IX. Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die bei einem Arbeitgeber, der einer Ärztekammer in Österreich angehört, im angestellten Verhältnis zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei der Berechnung des Entgelts zur Gänze eingerechnet.
Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärztinnen und Ärzten oder Gruppenpraxen verwendet werden können.
(idF 1. Jänner 2023)


X. Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein/e Angestellte/r nach Antritt seines Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält er/sie seinen/ihren Anspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz.
Der/Die Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über die durch die Erkrankung wahrscheinliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer solchen Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der/die Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Kann einem/einer Angestellten, der/die allein stehend ist, infolge seiner/ihrer schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er/sie nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.


XI. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs (3) des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonats endigt.


XII. Sonderzahlung
1.)  Dem/Der Angestellten gebührt spätestens am 1. Juli jeden Jahres eine Urlaubsremuneration und am 1. Dezember jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je eines Monatsgehaltes (Bruttomonatsgehalt und allfällige Zulagen). Zwischen Arbeitgeber und Angestelltem/r kann auch eine vierteljährliche (quartalweise) Auszahlung der Sonderzahlungen vereinbart werden. Im Falle einer vierteljährlichen Auszahlung gebührt die Hälfte eines Monatsgehaltes spätestens am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember.
Dem/Der während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Remuneration bezahlt.
Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnen sich die Sonderzahlungen nach dem Durchschnitt der letzten 6 Monate vor der Fälligkeit.
(Abs 1 idF 1. Jänner 2023)
2.)  Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeitnehmer/in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von 20 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt als einmalige Anerkennungszulage gewährt.


XIII. Mindestleistungen
Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegriffen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.


XIV. Entgelt
1. 
Berufsgruppe 1 :
Schreibkräfte und Sprechstundenhilfen welche keinerlei Tätigkeit nachkommen wofür die Ausbildung gemäß MAB-G (Ordinationsassistenz, etc.) erforderlich ist; Angestellte in Ausbildung zu einem Beruf gem. MAB-G; Sekretärinnen mit kaufmännischer Berufsausbildung bzw. Absolventinnen einer berufsbildenden höheren Schule

ab
1.7.2024
ab
1.1.2025
1.–2. Berufsjahr 1.867,00 2.000,00
3.–4. Berufsjahr 1.930,00 2.063,00
5.–6. Berufsjahr 1.994,00 2.127,00
7.–8. Berufsjahr 2.057,00 2.190,00
9.–10. Berufsjahr 2.122,00 2.255,00
11.–12. Berufsjahr 2.186,00 2.319,00
Ab dem 13. Berufsjahr 2.249,00 2.382,00
Berufsgruppe 2:
Ordinationsgehilfinnen gem. MTF-SHD-G (alt), Berufe gem. MAB-G (Ordinationsassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Röntgenassistenz); medizinische Masseur/innen und Heilmasseur gem. MMHmG; Angestellte im administrativen/ organisatorischen Bereich (Ordinationsmanager)

ab
1.7.2024
ab
1.1.2025
1.–2. Berufsjahr 1.930,00 2.063,00
3.–4. Berufsjahr 1.994,00 2.127,00
5.–6. Berufsjahr 2.057,00 2.190,00
7.–8. Berufsjahr 2.122,00 2.255,00
9.–10. Berufsjahr 2.186,00 2.319,00
11.–12. Berufsjahr 2.249,00 2.382,00
Ab dem 13. Berufsjahr 2.314,00 2.447,00
Berufsgruppe 3:
Angestellte des gehobenen medizinisch- technischen Dienstes gem. MTD-G; medizinische Fachassistenz (MFA) gem. MAB-G; diplomiertes Krankenpflegepersonal gem. GuKG;

ab
1.7.2024
ab
1.1.2025
1.–2. Berufsjahr 2.057,00 2.190,00
3.–4. Berufsjahr 2.122,00 2.255,00
5.–6. Berufsjahr 2.186,00 2.319,00
7.–8. Berufsjahr 2.249,00 2.382,00
9.–10. Berufsjahr 2.314,00 2.447,00
11.–12. Berufsjahr 2.442,00 2.575,00
Ab dem 13. Berufsjahr 2.506,00 2.639,00
Legende:
MAB-G Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
MFA diplomierte medizinische Fachassistenz
MTF-SHD-G Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
MTF diplomierte medizinisch technische Fachkraft
MTD-G Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
GuKG Gesundheits- und Krankenpflege-Gesetz
MMHmG Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
2.  IST-Gehaltserhöhung:
Übersteigt das Gehalt die kollektivvertraglichen Mindestgehaltssätze (IST-Gehalt), so ist dieses ab 1.7.2024 mit einem Fixbetrag von 50,00€ (auf Vollzeitbasis) +3,5 % zu erhöhen und auf den nächsthöheren vollen € aufzurunden, sofern das neue kollektivvertragliche Mindestgehalt nicht höher ist. Zulagen gemäß XV sind von dieser Erhöhung nicht betroffen. Wenn die Gehälter der Angestellten ab 1 1.2024 erhöht wurden, so kann diese Erhöhung auf die vereinbarte IST-Erhöhung (€ 50,00 plus 3,5 %) mit 1.7.2024 angerechnet werden. Die Regelung zur IST-Gehaltserhöhung gilt für jene Angestellte gemäß I. Geltungsbereich die vor 1.1.2024 in einem aufrechten Dienstverhältnis bei derselben/demselben Arzt /Ärztin beschäftigt waren.
3.  MITARBEITERPRÄMIE 2024
Allen Angestellten, die im ersten Halbjahr 2024 (Aliquotierung möglich wenn weniger als 6 Monate im aufrechten Dienstverhältnis auf bis zu 200 €; angefangene Monate zählen als ganze Monate) in einem Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags stehen, gebührt spätestens am 31. 8. 2024 eine verpflichtende Mitarbeiterprämie im Sinne des § 124b Z 447 lit a EStG in der Höhe von € 400,– (vollzeitäquivalent), mindestens jedoch € 200,– für alle Berufsgruppen. Bereits freiwillig geleistete Mitarbeiterprämien im Jahr 2024 können angerechnet werden. Beträgt die freiwillige IST-Gehaltserhöhung ab 1.1.2024 3,5 % und mehr, kann die Mitarbeiterprämie ohne Verpflichtung freiwillig ausbezahlt werden.
Darüber hinaus können auf freiwilliger Basis bis zu € 3.000,– steuerfrei gewährt werden.
(idF 1. Jänner 2024)


XV. Gefährdungszulagen
1.)  Assistentinnen und Assistenten bei Fachärztinnen und -ärzten für Radiologie, die ihre Arbeit in Räumen verrichten, in denen Röntgenapparate aufgestellt sind, erhalten eine monatliche Zulage ab 1.7.2024 in der Höhe von € 170,00 und ab dem 1.5.2025 in der Höhe von € 183,00. Die Zulage wird zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen gewährt.
2.)  Eine monatliche Zulage ab 1.7.2024 in der Höhe von € 133,00 und ab 1.5.2025 in der Höhe von € 143,00 erhalten Angestellte
  • a)
    bei Fachärztinnen und -ärzten für Labormedizin, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn oder Stuhl, sowie mit ätzenden oder giftigen Reagenzien in Berührung kommen;
  • b)
    bei allen übrigen Ärztinnen und Ärzten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl oder anderen infektiösem Material manipulieren.
3.)  Für nicht vollbeschäftigte Angestellte gelten die Absätze 1. und 2. sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Zulagen im Verhältnis der für sie geltenden Arbeitszeit zur Normalarbeitszeit von vollbeschäftigten Angestellten aliquotiert werden.
4.)  Gemäß den Bestimmungen des § 68 Einkommenssteuergesetz 1972 sind die Zulagen der Absätze 1. und 2. steuerfrei zu behandeln.
(idF 1. Jänner 2024)


XVI. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. Jänner 2024
in Kraft.


XVII. Geltungsdauer
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderungen geführt werden.
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2023 ihre Gültigkeit.
Betrachtungszeitraum:
Im Rahmen dieses Kollektivvertragsabschlusses wird für zukünftige Kollektivvertragsverhandlungen für Angestellte bei Fachärztinnen und -ärzten und Ärzten für Allgemeinmedizin in Kärnten die durchschnittliche Inflationsrate, sowie wesentliche wirtschaftliche Parameter von November des Vorjahres bis Oktober des Jahres, nach dessen Ablauf die Erhöhung stattfindet, als Orientierung festgelegt.
Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft. Frühestmöglicher Termin für Änderungen des Kollektivvertrages ist der 1.1.2025. Diesbezüglich werden im November 2024 die ersten Verhandlungen geführt.



ÄRZTEKAMMER FÜR KÄRNTEN
Der Präsident: Der Kurienobmann der Kurie der
Dr. Markus Opriessnig niedergelassenen Ärzte:
Dr. Wilhelm Kerber
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH GESUNDHEIT, SOZIALE DIENSTLEISTUNGEN, KINDER- UND JUGENDHILFE
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Die Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Beatrix Eiletz Christoph Zeiselberger
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
REGIONALGESCHÄFTSSTELLE KÄRNTEN
9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4
Der Regionalvorsitzende: Die Regionalgeschäftsstellenleiterin:
Gerald Loidl Jutta Brandhuber