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Aenderung Historie

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: younion / Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

abgeschlossen zwischen der

Bundestheater-Holding GmbH

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

younion_Die Daseinsgewerkschaft,

mit dem

der Kollektivvertrag für die Chormitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften) - Bundestheater- Chorkollektivvertrag - vom 15. Juli 2004 novelliert wird:

Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ausdruck ,,§ 43" das Wort „Probendienstlimit" durch das Wort „Dienstlimit" ersetzt. Nach dem Ausdruck ,,§ 44" wird das Wort „Vorstellungsdienstlimit" durch das Wort „entfällt" ersetzt. Nach dem Ausdruck ,,§ 45" wird der Ausdruck „Freie Tage für Mitglieder des Volksopernchors" durch das Wort „Wochenruhe" ersetzt.
1.  § 8 Absatz 4 letztef Satz wird durch folgende kursiv gesetzte litera a) bis c) ersetzt:
„a) Chorsolist:innen des Volksopernchores (solistische gesangliche Leistungen im Rahmen eines Chordienstes) dürfen außerhalb der Chorprobenzeiten zu Soloproben herangezogen werden. Etwaige Solohonorare für diese Proben werden entsprechend der Nebengebührenordnung (NGO) angewiesen.

b) Die Mitglieder des Volksopernchores sind auch zu Auftritten in chorfreien Akten verpflichtet, wenn die Leistung in diesem Akt in Bezug zur Rollenleistung im jeweiligen Stück steht.

c) Die Mitglieder des Volksopernchors sind weiters verpflichtet, innerhalb von Wien im Rahmen ihres Dienstlimits an pädagogischen Veranstaltungen wie Seminaren, Workshops und Schulprojekten, insbesondere im Rahmen der Musiktheatervermittlung, mitzuwirken, sowie an von der Dienstgeberin organisierten Gesangscoachings (Musical), Meisterkursen, Sprachcoachings und Tanzausbildungen (Standardtänze) teilzunehmen. Die Mitwirkungen daran werden als Dienste gewertet und finden in der Dienstzeit statt."
2.  In § 8 Abs. 10 wird nach dem Ausdruck „Das Mitglied" der Ausdruck „des Staatsopernchores" eingefügt; der Ausdruck,,§§ 37 bzw. 44" wird durch den Ausdruck,,§ 37" ersetzt. Nach Abs. 10 wird folgender kursiv gesetzter Absatz 10a eingefügt:
,,(10a) Das Mitglied des Volksopernchores ist verpflichtet, an konzertanten Aufführungen mitzuwirken. Diese Aufführungen sind auf das persönliche Dienstlimit gemäß § 43 anzurechnen."
3.  In § 28 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Theaters" der Ausdruck „bzw. digital" eingefügt.
4.  In § 29 wird zwischen der Überschrift und Absatz 1 folgende fett gesetzte Zwischenüberschrift eingefügt:
,,Für den Staatsopernchor:"
5.  Nach § 29 Abs 6 litera d) wird folgende fett und kursiv gesetzte Zwischenüberschrift sowie danach die kursiv gesetzten Absätze 7 bis 12 eingefügt:
,,Für den Volksopernchor:

(7) Dienste für Proben, Vorstellungen und besondere Anlässe gemäß § 8 Abs. 7 des einzelnen Mitgliedes sind vom Choransager nach den Vorgaben der Direktion einzuteilen. Die Mitglieder sind zur Befolgung dieser Diensteinteilung verpflichtet. Die Jahresplanung für den Chordienst soll jeweils mit Ende April für die nächste Saison feststehen.

(8) Für alle Mitglieder des Chores wird eine gleichmäßige Beschäftigung in der Jahresdurchrechnung angestrebt:

a) Bei Produktionen, die im Turnus gespielt werden, ist die Diensteinteilung vom Choransager nach der Vorgabe der Chordirektion unter Bedachtnahme auf künstlerische Gesichtspunkte so vorzunehmen, dass möglichst alle Mitglieder in ihrem Stimmfach studiert sind.

b) Bei Produktionen, die nicht im Turnus gespielt werden, sind z. B. individuelle Besetzungen oder auch A und B-Besetzungen möglich.

(9) Haupt-, Generalproben, verlängerte Orchesterproben und Premieren bei Turnusproduktionen sollen dieselbe personelle Besetzung aufweisen.

(10) Bei gleichzeitig ablaufenden Vorstellungen darf das Mitglied nur zu jeweils einem Vorstellungsdienst eingeteilt werden.

(11) Die Chordirektion trifft letztverantwortlich die künstlerische Entscheidung über die personelle Besetzung.

(12) Der:die Choransager:in der Volksoper wird von der Direktion der Volksoper nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates bestellt. Bewerber:innen aus dem Volksopernchor werden jedenfalls im Bewerbungsverfahren berücksichtigt."
6.  Nach der Überschrift zu § 30 wird folgender fett gesetzter Ausdruck eingefügt:
,,Für den Staatsopernchor gilt:"
7.  In § 39 Absatz 1 wird nach der Ziffer 4 folgende kursiv gesetzte Ziffer 5 eingefügt:
,,5. Kostümanproben"
8.  § 39 Absatz 2 lautet wie folgt:
,, (2) Chorsaalproben gemäß Abs. 1 Z 1 sind musikalische Proben insbesondere zum Erlernen oder Auffrischen eines Werkes. Sie finden im Chorsaal oder anderen entsprechenden Räumlichkeiten statt und dauern für das einzelne Mitglied maximal 1 ½ Stunden. Eine auf der Bühne stattfindende Orchestersitzprobe für den gesamten Chor gilt als Chorsaalprobe. Eine Verlängerung der Chorsaalprobenzeit auf zwei Stunden ist mit dem Betriebsrat zu beraten. "
9.  In§ 39 Absatz 3 wird der Ausdruck „Bühnenwerkes" durch den Ausdruck „Werkes" ersetzt.
10.  § 39 Absatz 4 lautet wie folgt:
,,(4) Geteilte Proben gemäß Abs. 1 Z 3 sind Proben mit Chorsaal- und Bühnenprobenteil. Werden zwei Bühnenprobenteile abgehalten, haben sie sich auf dasselbe Stück zu beziehen. Geteilte Proben dürfen nicht abgehalten werden, wenn Proben in Kostüm und Maske angeordnet sind. "
11.  In § 39 Absatz 5 wird der Ausdruck „Bühnenwerkes" durch den Ausdruck „ Werkes" ersetzt.
12.  § 39 Absatz 6 entfällt.
13.  Am Ende von § 40 Absatz 1 wird nach dem Punkt folgender Satz eingefügt:
„Nach allen Bühnenproben besteht die Möglichkeit in einem Zeitfenster von 15 Minuten, nach der Generalprobe in einem Zeitfenster von 30 Minuten, Kritik zu besprechen, längstens jedoch bis 22:00 Uhr. "
14.  § 40 Absatz 2 lautet wie folgt:
,, (2) Proben dürfen an Werktagen in folgenden Zeiträumen abgehalten werden:
Vormittag
Abend
Montag bis Freitag
10.00 bis 13.00 Uhr
Szenische Proben: zwischen 17.00 bis 22.00 Uhr, maximal jedoch 3 Stunden Musikalische Proben: zwischen 18. 00 und 22. 00 Uhr
Samstag
10.00 bis 13.00 Uhr
Verschiebungsmöglichkeit für Bühnenproben: 20 x pro Spieljahr auf 10.30 bis 13.30 Uhr oder 11.00 bis 14.00 Uhr. Eine Verschiebung auf 11.00 bis 14.00 Uhr ist vorher mit dem Betriebsrat zu beraten."
15.  § 40 Absatz 3 lautet wie folgt:
,,(3) Wenn es die Betriebserfordernisse unumgänglich machen, darf die Probenzeit über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus auf 10.30 bis 13.30 Uhr, bei Orchesterproben auch auf 11.00 bis 14.00 Uhr verschoben werden. Eine derartige Maßnahme ist vor ihrer Durchführung mit dem Betriebsrat zu beraten. Bei zwei Bühnenproben an einem Tag ist im Fall der Verkürzung der Ruhepause die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. "
16.  § 40 Absatz 6 bis 8 werden gestrichen. Die vorherigen Absätze 9 und 10 werden zu Absatz 6 und Absatz 7 und lauten wie folgt:
,,(6) Das Anprobieren von Kostümen gilt als Dienstzeit und ist während der Probenzeit (10-13 Uhr) am jeweiligen Probenort oder in den Kostümwerkstätten auch an Tagen, an denen keine Proben eingeteilt sind, möglich. Die Kostümanproben sind mit der Diensteinteilung für die Folgewoche einzuteilen. An probenfreien und vorstellungsfreien Tagen (Mo-Fr) können darüber hinaus von 10-17 Uhr Kostümanproben angesetzt werden.

(7) Sind für eine Vorstellung Tanzproben, szenische Einweisungsproben oder musikalische Verständigungsproben zum Auffrischen erforderlich oder ist vor einer Vorstellung oder einer szenischen Probe mit Orchester ein Einsingen erforderlich, dürfen diese Proben abweichend von Abs. 2 unmittelbar vor oder während dieser Vorstellung abgehalten werden, sofern eine Dauer von 20 Minuten nicht überschritten wird. Der Betriebsrat ist diesbezüglich zu informieren."
17.  § 41 Absatz 1 letzter Satz entfällt.
18.  § 43 wird ersetzt und lautet wie folgt:
,,§ 43. Dienstlimit

(1) Das Jahresdienstlimit (Proben im Sinne von§ 39 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, Veranstaltungen im Sinne von § 8 Abs. 4 fit c, besondere Anlässe im Sinne von § 8 Abs. 7 und Vorstellungen) beträgt für jedes Mitglied 400 Dienste (Jahresdurchrechnung).

(2) Tanzproben, szenische Einweisungsproben oder musikalische Verständigungsproben gemäß § 40 Abs 7 außerhalb der Proben- und Vorstellungszeit sind auf das Dienstlimit gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen."
19.  § 44 entfällt.
20.  § 45 wird ersetzt und lautet wie folgt:
,,§ 45. Wochenruhe

(1) Jedem Mitglied des Volksopernchores ist in jeder Kalenderwoche (Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (wobei die Lage der Ruhezeit nicht am Ende der Kalenderwoche liegen muss), zu gewähren. Darüber hinaus gebühren jedem Mitglied des Volksopernchores pro Monat vier proben- und vorstellungsfreie Halbtage, die für das Mitglied individuell einzuteilen sind. Nach betrieblicher Möglichkeit sollen diese Halbtage für Samstagvormittage vergeben werden.

(2) Für die 36-stündige Wochenruhe und die proben- und vorstellungsfreien Halbtage gemäß Abs. 1 dürfen sämtliche Kalendertage des Monats, ausgenommen Karfreitag und 24. Dezember, herangezogen werden.

(3) Das Mitglied kann den Zeitpunkt eines proben- und vorstel/ungsfreien Halbtages einmal pro Spieljahr beantragen. Das Mitglied hat dem Choransager den Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Veröffentlichung des Wochenplans für die betreffende Woche schriftlich bekannt zu geben. Der Dienstgeber hat die Möglichkeit, den Antrag aus betrieblicher Notwendigkeit abzulehnen.

(4) Die Einteilung der 36-stündigen Wochenruhe hat mit dem Monatsplan und die proben- und vorstellungsfreien Halbtage haben gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Wochenplans gemäß § 28 Abs. 2 zu erfolgen, wobei die 36-stündige Wochenruhe sowie die proben- und vorstellungsfreien Halbtage nur mehr aus betrieblicher Notwendigkeit geändert werden dürfen. Derartige Änderungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten.

(5) Die Residenzpflicht beginnt nach probenfreien Vormittagen um 15.·00 Uhr. "

Die Punkte 1. bis 20. treten am 1. September 2024 in Kraft.



Wien, am 24.7.2024
Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
younion-Die Daseingewerkschaft
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin