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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


Über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des § 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits, zum Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich
a)
räumlich:
Baustelle: Neubau Tragwerk L43 9871 Seeboden, Tauernautobahn A10

Firmen: ICM
Bereich: Freivorbau Süd, Freivorbau Nord und Freivorbau Gerätefahrer
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeiterinnen, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften beschäftigt sind.
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.


§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit
1.  Gemäß § 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.  Gemäߧ 4c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.
§ 2A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.
3.  Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. § 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.
4.  Generell besteht die Dekade 8/6 aus zwei Schichten, einer Frühschicht für Freivorbau Süd (12 Arbeiterinnen) und Freivorbau Nord (12 Arbeiterinnen) und einer Spätschicht für Freivorbau Süd (8 Arbeiterinnen) und Freivorbau Nord (8 Arbeiterinnen) siehe beiliegenden Musterdekadenplan zu 10 Stunden. Für die Freivorbau Gerätefahrer ist die Frühschicht aus 10 Stunden laut Musterdekadenplan anzuwenden. Aufgrund der sehr strikten Auflagen kann nach einer vierwöchigen Ankündigungsfrist gegenüber der Gewerkschaft Bau-Holz die Dekade umgestellt werden. Dies bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung bezüglich der Lage der Arbeitszeit.
§ 3 Feiertagsbezahlung
Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann, wie Arbeitstag der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.


Urlaubsregelung - Schichtarbeit
Aufgrund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit sind Zuschläge gemäß § 21 a BUAG auch dann zu entrichten, wenn zwischen den Schichten Unterbrechungen eintreten. Dies gilt auch, wenn die Arbeitszeit weniger als 8 Stunden täglich beträgt. Der Schichtzuschlag ist am Lohnzettel ersichtlich auszuweisen.
Der Verbrauch des Urlaubes ist mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu regeln. Urlaubstage können nur für vorgesehene Arbeitstage nach dem Schichtplan verrechnet werden, jedoch nicht für Sonntage, Feiertage und Abgangstage.


Nachtschwerarbeit
Alle Arbeitnehmer, die im Dekaden betrieb oder in der Nacht beschäftigt werden, erhalten nach den Nachtschwerarbeiterbestimmungen eine gesonderte Anmeldung nach Artikel VIII Nachtschichtschwerarbeitergesetz zur Sozialversicherung. Eine An- und Abmeldung ist den betroffenen Arbeitnehmern auszuhändigen und am Abrechnungszettel anzumerken.


Überstundenregelung für Nacht- und Nachtschichtbeschäftigte
Anfallende (angeordnete) Überstunden im Anschluss der Nachtschicht werden mit einem Zuschlag von 100 % abgegolten. Dies gilt auch bei verschobenen Nachtarbeitseinsätzen nach Erreichen der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit.
Schichtarbeit: Anfallende (angeordnete) Überstunden sind bei Nachtschichtbeschäftigten mit 100 % Zuschlag abzugelten.
Für Beschäftigte des Schichtturnus sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages Anhang VI § 2 und § 3 Zuschlag gemäß § 21 a BUAG anzuwenden.


§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
Gemäß § 6 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß § 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen, als Anwartschaftswoch en.


§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1.7.2024
in Kraft und gilt bis
1.12.2024
.
Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.



Bundesinnung Bau
Bundesinnung Bau
Fachverband der Bauindustrie
Ing. Robert JÄGERSBERGER Mag. Michael STEIBL
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. z. NR Josef MUCHITSCH Mag. Herbert AUFNER
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer