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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klinik Diakonissen Linz und Schladming
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida // Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit
abgeschlossen zwischen
Arbeitgeberverband der Diakonie Österreich, Schwarzspanierstraße 13, 1090 Wien, einerseits
und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
1. 
räumlich

für das gebiet der Republik Österreich
2. 
fachlich

Für die Klinik Diakonissen Linz und die Klinik Diakonissen Schladming und ihre Betriebe und Arbeitsstätten an diesen oder anderen Standorten.
3. 
persönlich

für alle (auch leitenden oder anleitenden) Arbeitnehmer*innen der folgenden Berufsgruppen:
a)
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP)
b)
Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA)
c)
Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA)
d)
Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- BVG. Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten:

  • Diplom-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer* innen A),
  • Diplom-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer* innen F),
  • Diplom-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer* innen BA)
  • Diplom-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer* innen BB)
  • Fach-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer*innen A)
  • Fach-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer* innen BA)
  • Fach-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer* innen BB)
  • Heimhelfer*innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter*innen).
e)  Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Qualifikationen erworben haben, und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.


§ 2 Pflegezuschuss 2022
Abs.1)  Der Pflegezuschuss gebührt im Jahr 2022 Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen in Form einer Einmalzahlung in der Höhe von 1.540,00 Euro brutto, sofern am Stichtag ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht und sie im Kalenderjahr 2022 zumindest für einen Kalendermonat ein Gehalt bezogen haben. Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die an die-sem Stichtag nicht oder nicht mehr in einer der in § 2 Abs.3) angeführten Verwendungen beschäftigt sind, gebührt kein Pflegezuschuss. Stichtag ist der 1.12.2022, sofern Richtlinien der Länder für die in ihrem Bundesland Beschäftigten keinen anderen Stichtag vorsehen.
Abs.2)  Leistet der Arbeitgeber auf Basis der Richtlinien eines Landes eine Zahlung in einem den in Abs.1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß (zB In Form einer höheren Einmalzahlung, eines Ergänzungsbetrages oder ähnliches), so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift iSd EEZG als gewährt.
Abs.3)  Die Einmalzahlung des Pflegezuschusses für das Jahr 2022 gebührt den in § 2 Abs.3) genannten Berufsgruppen grundsätzlich jeweils entsprechend dem Ausmaß der Beschäftigung am Stichtag aliquot in gleicher Höhe. Der Arbeitgeber kann einseitig eine andere Berechnungsmethode hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes wählen, wenn die Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes zwingend eine andere Berechnungsmethode vorsieht.
Abs.4)  Bei Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die am in Abs.1) angeführten Stichtag in Mutterschutz sind, eine Karenz, Anschlusskarenz oder Familienzeit, arbeitsfreie Zeiten ei-ner geblockten Altersteilzeit oder eines Sabbaticals konsumieren, oder arbeitsunfähig in Folge von Krankheit oder Arbeitsunfall sind, ist das Ausmaß der Beschäftigung vor Beginn dieser Zeiten heranzuziehen.
Abs.5)  Erhöht eine Beschäftigung zum bzw. zur selben Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Pflegezuschusses (z.B. geringfügige Beschäftigung neben der Karenz), ist höchstens die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit der Ermittlung der Höhe des Pflegezuschusses zu Grunde zu legen.
Abs.6)  Der Pflegezuschuss 2022 ist auf die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) nicht anzurechnen. Er wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
Abs.7)  Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu bestehenden Zulagen, Zuschlägen sowie Auf- und Überzahlungen und ist auf diese nicht anzurechnen.
Abs.8)  Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die am in Abs.1) angeführten Stichtag bei mehreren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen beschäftigt sind, erhalten den Pflegezuschuss von ihren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen ohne Berücksichtigung weiterer Arbeitsverhältnisse.
Abs.9)  Dienstzugewiesene oder überlassene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen erhalten keinen Pflegezuschuss von Leistungserbringern, denen sie zugewiesen wurden.
Abs.10)  Der für das Jahr 2022 gebührende Pflegezuschuss ist als Einmalzahlung grundsätzlich im Dezember 2022, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat auszuzahlen.
Abs.11)  Die Regelung gilt für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Betrieb, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände (z.B. nachteilige Überschreitung von Zuverdienstgrenzen) mit Zustimmung des Betriebsrates oder der zuständigen Gewerkschaft eine anderslautende Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen getroffen wurde
Abs.12)  Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klinik Diakonissen Schladming kommen im Rahmen einer einverenhmlich festgestellten Besserstellung anstelle der Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages die Regelung des Landes Steiermark zum Pflegezuschuss zur Anwendung. Es wird ausgeschlossen, dass aufrgurnd individuellen ermessens die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages zum Pflegezuschuss (z.B. Anspruchszeitpunkt und Höhe, etc.) Anwendung finden.


§ 3 Inkrafttreten
1.  Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.12.2022 in Kraft.
2.  Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klinik Diakonissen Linz und Schladming.
3.  Änderungen dieses Zusatzkollektivvertrages sind nur im Einvernehmen zwischen den Kollektivvertragsparteien möglich.


§ 4 Hinterlegung
Die Hinterlegung dieses Zusatzkollektivvertrages gemäߧ 14 ArbVG obliegt dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida.



Gallneukirchen, 21. Dezember 2022
ARBEITGEBERVERBAND DER DIAKONIE ÖSTERREICH
Dr. Robert Brandstetter Mag.Gertraud Roithinger
Obmann-Stellvertreter Schriftführerin
GEWERKSCHAFT vida
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Gewerkschaft vida
Fachbereich Gesundheit
Christoph Leitner-Kastenhuber Farije Selimi
Verhandlungsleiter Fachbereichssekretärin