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Aenderung Historie

97. Änderung der DO.C


Art. 5 des Kollektivvertrages

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2024


252.
1. Nach § 251 wird folgender § 252 angefügt:
„Pensionsanpassung 2024

§ 252.
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des Abschnitt IV werden für 2024 nicht gemäß § 88 ange-passt, sondern gemäß § 790 ASVG. § 220 in Verbindung mit Anlage 11 ist nicht anzuwenden.“


253.
2. Nach § 252 wird folgender § 253 angefügt:
„Inkrafttreten der 97. Änderung

§ 253.
§ 252 in der Fassung der 97. Änderung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“



Wien, am 16. Mai 2024
Dachverband der Sozialversicherungsträger
Für den Dachverband:
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft VIDA
Der Vorsitzende: Die Generalsekretärin:
Der Ausschuss-Sprecher: Die Fachbereichssekretärin: