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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
Lohnkategorie
Monatslohn
1.
2.467,00
2.
2.326,50
3.
2.125,00
4.
2.119,50
5.
1.821,50
6.
1.935,00
7.
1.819,50
Die
kollektivvertraglichen Mindestlöhn
e wurden
durchschnittlich um + 5,87 %
erhöht. Zudem konnten die
Lehrlingseinkommen
um
durchschnittlich + 6,98 %
und die
Dienstalterszulagen
um
+ 5,85 %
angehoben werden. Ferner bleiben die Überzahlungen in vollem Ausmaß aufrecht. Außerdem wurde ein Zusatzkollektivvertrag über eine Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024 vereinbart.


I. Geltungsbereich
Der Lohnvertrag gilt:
a)  Räumlich:
Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol.
b)  Fachlich:
Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwiches und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung befassen.
c)  Persönlich:
Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.


II. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatslöhne gelten unter Zugrundelegung einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen.
FISCHKONSERVEN- UND FISCHMARINADENERZEUGUNG,
GABELBISSEN- UND SANDWICHERZEUGUNG SOWIE
SONSTIGE ARTEN DER FEINKOSTERZEUGUNG

Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 167 ist gleich Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen).
Kategorie Monatslohn
1. FacharbeiterIn 2.467,00
2. KraftfahrerIn 2.326,50
3. ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn 2.125,00
4. Angelernte ArbeitnehmerIn 2.119,50
5. Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung 1.821,50
6. ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten 1.935,00
7. ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder Feinkostverarbeitung 1.819,50
ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. feinkosterzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Betrieben der Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstige Arten der Feinkosterzeugung in die Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.
Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.


III. Dienstalterszulage
Nach einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemißt sich je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt. Der Stundenwert errechnet sich wie folgt: Monats-DAZ : 167 ist gleich Stunden- DAZ (ausgewiesen auf zwei Nachkommastellen):
Nach dem vollendeten Monatslohn / €
5. Dienstjahr 46,38
10. Dienstjahr 67,48
15. Dienstjahr 75,91
20. Dienstjahr 86,45
25. Dienstjahr 96,99
Die Dienstalterszulage ist in die Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Sie ist weiters bei der Berechnung von Zulagen, nicht jedoch von Zuschlägen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Regelungen solcherart bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.


IV. Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen beträgt abweichend von § 10 Z 9 des Rahmenkollektivvertrages für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs (RKV) in der Fassung vom 1. Juni 2016, im 1. Lehrjahr mindestens 35 %, im 2. Lehrjahr mindestens 45 %, im 3. Lehrjahr mindestens 65 % und im 4. Lehrjahr mindestens 70 % des niedrigsten Facharbeiterlohnes:
pro Monat / EURO
Im 1. Lehrjahr 900,00
Im 2. Lehrjahr 1.110,15
Im 3. Lehrjahr 1.603,55
Im 4. Lehrjahr 1.726,90


V. Geltungsbeginn
Die angeführten Löhne treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 18. April 2023, abgeschlossen für den gleichen Bereich zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien außer Kraft.



Wien, am 15. Mai 2024
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister Innungsmeisterin
KommR Willibald
MANDL
Mag. Jasmin
HAIDER-STADLER
BI-Geschäftsführerin
DI Anka
LORENCZ
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER