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Aenderung Historie

Zusatz- Kollektivvertrag zur 21. Novelle des Kollektivvertrages (Mitarbeiterprämie 2024)

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft // Gewerkschaft younion

abgeschlossen zwischen dem
Fonds Soziales Wien, Guglgasse 7–9, 1030 Wien

und der
younion _ Die Daseinsgewerkschaft

Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien.

Nachfolgendes wurde zwischen den Verhandlungspartnern, der Geschäftsführung des Fonds Soziales Wien und der younion _ Die Daseinsgewerkschaft vereinbart:
TEIL 1: Allgemeines
1 Präambel
Durch die Mitarbeiterprämie gemäß 124b Z 447 EStG 1988 wird die bisherige Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 verlängert. Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie nunmehr in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG 1988 bezahlt werden. Zu diesem Zweck schließen die Parteien folgenden Zusatz-Kollektivvertrag. Für das Kalenderjahr 2024 kann der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie in Höhe von maximal € 3.000,00 pro Arbeitnehmenden steuer- und abgabenfrei gewähren.


2 Geltungsbereich
2.1  Dieser Zusatz-Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmenden und Lehrlinge die im Fonds Soziales Wien (im Folgenden kurz FSW genannt) und in folgenden Gesellschaften eingesetzt sind: AWZ Soziales Wien GmbH, FSW-LGM GmbH, FSW - Wiener Pflege- und Betreuungsdienste GmbH, Obdach Wien gemeinnützige GmbH und Schuldnerberatung Wien gemeinnützige GmbH sowie für alle weiteren zukünftigen Gesellschaften, welche sich im Eigentum oder unter Führung des FSW befinden, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird. Dieser Zusatz-Kollektivvertrag gilt auch für die bei den genannten Gesellschaften direkt angestellten Arbeitnehmenden.
2.2  Dieser Zusatz-Kollektivvertrag gilt nicht für abgeordnete oder zugewiesene Mitarbeitende der Stadt Wien, Ferialarbeitnehmende, Zivildienstleistende, Praktikumskräfte/Personen im Volontariat, Werkvertragsnehmende und Personen im freien Dienstverhältnis.
2.3  Vom Geltungsbereich dieses Zusatz-Kollektivvertrages sind Geschäftsführende, soweit sie nicht der Arbeiterkammerumlagepflicht unterliegen, ausgenommen.


3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
3.1  Dieser Zusatz-Kollektivvertrag tritt am 01.07.2024 in Kraft und wird bis zum 31.12.2024 befristet abgeschlossen.


4 Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024
4.1  Die Mitarbeiterprämie wird in monatlichen Teilbeträgen im Zeitraum 01.07.2024 bis 31.12.2024 zusätzlich zum regelmäßigen Entgelt ausbezahlt.
4.2  Die monatlichen Teilbeträge errechnen sich wie folgt:
Arbeitnehmende, die am Kollektivvertrag entlohnt werden 7% des kollektivvertraglichen Grundgehalts
Arbeitnehmende, die ein überkollektivvertragliches Entgelt (Überschema) erhalten 6,7% des Ist-Gehalts
Die monatlichen Teilbeträge sind jeweils am Ende des Kalendermonats fällig.
4.3  Der monatliche Teilbetrag für Juli 2024 wird in doppelter Höhe ausbezahlt. Arbeitnehmende, die nach dem 31.07.2024 eintreten, sind von dieser Regelung ausgenommen (Stichtagsregelung).
4.4  Die Mitarbeiterprämie wird nicht in die Berechnungen der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) einbezogen.
4.5  Sollte für Arbeitnehmende die Mitarbeiterprämie gemäß Punkt 4.1. € 3.000,— überschreiten, unterliegt der überschießende Betrag nicht der Steuerbegünstigung bzw. Abgabenfreiheit.
4.6  Bei Ein- oder Austritt während des Kalendermonats gebührt der monatliche Teilbetrag aliquot.
4.7  Die Mitarbeiterprämie wird um Zeiträume, in denen kein Entgeltanspruch besteht, gekürzt. Für Zeiträume eines verminderten Entgeltanspruchs (z.B. 50% Krankengeld), gebührt die Prämie im entsprechend verminderten Ausmaß.
4.8  Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mitarbeiterprämie anteilig entsprechend ihrem Arbeitszeitausmaß zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.
4.9  Die Mitarbeiterprämie wird gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - bei Vorliegen aller Voraussetzungen und bis zum vorgesehenen Höchstbetrag - lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei ausbezahlt. Wird im Kalenderjahr 2024 außer der Mitarbeiterprämie auch eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EstG ausbezahlt, ist die Steuerfreiheit insgesamt mit € 3.000,— beschränkt.



Wien, am 28.8.2024
Für den FSW Für die younion _ Die Daseinsgewerkschaft
Für den FSW Für die younion _ Die Daseinsgewerkschaft