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Aenderung Historie

Kollektivvertrag

betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.


I. Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für alle Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland und Salzburg
b)  Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Futtermittelindustrie in den unter a. genannten Bundesländern angehören, soferne die Erzeugung von Futtermitteln jahresumsatzmäßig überwiegt.
c)  Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie vom 1. November 1984 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


II. Arbeitszeit
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Juli 1991 38,5 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
2.  Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
3.  Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.
Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Angestellten möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Angestellten festzulegen.
Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
Die Bestimmungen des § 4 Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 idgF sind sinngemäß anzuwenden.
4.  Als Überstunde gilt nur jene Mehrleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
5.  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Angestellte das zuviel bezahlte Gehalt zurückzuerstatten.


III. Monatsgehälter
1.  Die Monatsgehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anlässlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 144.
2.  Bei Angestellten, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder das Istgehalt aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Angestellten angepasst.


IV. Geltungsbeginn, Schlussbestimmungen
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. Juli 1991
in Kraft.
2.  Für den Zeitraum 1. Juli 1991 bis zum Beginn des Kalenderjahres 1992 gilt anstelle des Kalenderhalbjahres der Zeitraum bis zum 31.12.1991 als Zeitraum für den Freizeitausgleich, soferne nicht ein anderer 26-Wochen-Zeitraum festgelegt wurde.
3.  Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.



Wien, 20. Juli 1990
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann
Komm.Rat Ing. PECHER
Geschäftsführer
Dr. SMOLKA
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
Obmann
Dir. Ing. TAUER
Geschäftsführer
Dr. SMOLKA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Vorsitzender
HOSTASCH
Zentralsekretär
SALLMUTTER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Sektion Industrie und Gewerbe
Leit. Sektionssekretär
Ing. LAICHMANN
Sekretär
Ing. LANDSTETTER
Vorsitzender
REICHHARDT