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Aenderung Historie

Zusatz-Kollektivvertrag „Zweckzuschuss" zum Kollektivvertrag für die geistlichen Krankenanstalten Kärntens


über einen Pflegezuschuss
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem
,,Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs"

vertreten durch die KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
1010 Wien, Elisabethstraße 22
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhn-Platz 1
andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


§ 1 Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Ausund Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz - PFG) in Verbindung mit dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz) gebührt Arbeitnehmerinnen für das Kalenderjahr 2024 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Absätze.


§ 2 Geltungsbereich
1)  Räumlich
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2)  Fachlich
Für nachstehend genannte Mitglieder des Vereines „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs": Krankenhaus der Barmherzigen Brüder St. Veit/Glan, Spitalgasse 26, 9300 St. Veit an der Glan;
A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen Klagenfurt GmbH, Völkermarkter Straße 19, 9020 Klagenfurt;
Öffentliches Krankenhaus Waiern der Diakonie De La Tour, Martin Lutherstraße 14, 9560 Feldkirchen
Sonderkrankenanstalt De La Tour, De La Tour-Straße 28, 9521 Treffen
  • a.
    Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBI. Nr. 1/1957,
  • b.
    teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • c.
    mobile Betreuungs- und Pflegedienste nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • d.
    mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
  • e.
    Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen sind.
3)  Persönlich
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die geistlichen Krankenanstalten Kärntens, der am 1.1.2024 gilt, fallen und die folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören:
  • a)
    Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
  • b)
    Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
  • c)
    Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
  • d)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- 8-VG. Das sind - Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (DiplomSozialbetreuer: innen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen 88), Fach-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer: innen BB) sowie Heimhelfer: innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).
  • e)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben.


§ 3 Pflegezuschuss 2024
1)  Im Jahr 2024 gebührt als Pflegezuschuss ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR 135,50 brutto für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.
2)  Leistet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs.1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß, so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift iSd EEZG als gewährt.
3)  Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen.
4)  Der Pflegezuschuss ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.
5)  Der Pflegezuschuss wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) berücksichtigt.
6)  Die jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Landes sind in jeder Hinsicht zu beachten und gehen den Bestimmungen des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages vor.


§ 4 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und endet am 31. Dezember 2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für die Dienstnehmer der geistlichen Krankenanstalten Kärntens in der am 1.1.2024 gültigen Fassung.



Wien, am 22.3.2024
Für den Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs"
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Dr. Christian Kuhn
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Vorsitzender Generalsekretärin
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Verhandlungsleitung KV KAP Fachbereichssekretärin
Gertraud Pichler Farije Selimi