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Aenderung Historie

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


Protokoll
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
1.  Regelung der Mehrarbeit ab 1. Juni 2004 im Rahmen-KV unter RZ 14 eingearbeitet.
2.  Angemessene Übernachtungskosten sind bei Vorlage der Rechnung zu ersetzen.
Hinsichtlich der Angemessenheit des Übernachtungsquartiers gilt die für die Angestellten des Betriebes allenfalls vorgesehene Regelung.
3.  Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff. MschG bzw. § 2 EKUG wird für die Be-messung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltan-spruches und der Urlaubsdauer voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten, angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinn einzurechnen ist.
Diese Regelung gilt für Karenzurlaube, die ab dem 1. Juni 1992 beginnen.
Für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer werden Karenzen, die nach dem 31.5.2015 beginnen, im Ausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.
Soweit Karenzen (Karenzurlaube) nach der bis 31.5.2015 geltenden Fassung dieses Punktes bis zum jeweils genannten Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Arbeitsverhältnisses.
Widerspricht der Dienstgeber dem schriftlichen Wunsch von Dienstnehmern, eine hinsichtlich ihrer Dauer über die im MSchG bzw. VKG vorgesehenen Fristen hinausgehende Karenzierung oder Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes, so endet der Kündigungsschutz 4 Wochen nach Ablauf der verlängerten Karenzierung oder Elternteilzeit. Dieser erweiterte Kündigungsschutz endet spätestens mit Vollendung des 31. Lebensmonates des Kindes, bei Teilung des Karenzurlaubs mit Vollendung des 37. Lebensmonats des Kindes. Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 30.9.2004 beginnen.
4.  Die Kollektivvertrags-Partner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer beizutragen.
5.  Dieses Protokoll ist ein integrierender Bestandteil des Rahmenkollektivvertrags der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung.
6.  Die Kollektivvertragspartner kommen überein, ab Geltungsbeginn 1. Juni 2003 das Format des Kollektivvertrages in Hinkunft im Format A4 zu veröffentlichen, um auch eine Möglichkeit zu schaffen, diesen per e-Mail zu versenden.
7.  Für die Schichteinteilung am 24. bzw. 31. Dezember gilt grundsätzlich der Schichtplan unter Beibehaltung der Abfolge der Schichten. Aufgrund von Krankenständen notwendige kurzfristige Änderungen bleiben davon unberührt.
8.  Authentische Interpretation zu § 6, RZ 49 ff und § 7: Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iS des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.
9.  9. Die KV-Parteien vereinbaren, dass ab 1. Oktober 2019 bis spätestens 31. Dezember 2019 im Rahmen einer Arbeitsgruppe eine Lösung im Sinne des § 1159 Abs. 2 letzter Satz ABGB (in der Fassung BGBl I Nr. 153/2017) erarbeitet werden soll. Diese ist in den Kollektivvertragsverhandlungen 2020 mit Wirkung 1.1.2021 einzuarbeiten. Der Fachverband der Glasindustrie wird diesbezüglich eine Einladung und Terminkoordination in den Sommermonaten vornehmen.
10.  Von den Kollektivvertragspartnern wird die Auszahlung eines Jubiläumsgeldes analog zu den Angestellten der Glasindustrie empfohlen.
11.  Von den Kollektivvertragspartnern wird empfohlen, vorrangig Eigenpersonal einzusetzen.
12.  Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine bis 31.5.2025 befristet geltende „Wohlverhaltensklausel“ im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung. Wird bis 31.5.2025 von keiner der beiden Kollektivvertragsparteien ein Einwand erhoben, geht die befristete Empfehlung ab 1.6.2025 in eine unbefristete Empfehlung über.
Die Wohlverhaltensklausel lautet: Die Kollektivvertrags-parteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeits-kräfteüberlassung für die Unternehmen der Glasbe- und -verarbeitenden Industrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.



Wien, am 21. Mai 2024
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
DI Johann Eggerth e.h. MMag. Alexander Krissmanek e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft
Der Bundesvorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Reinhold Binder e.h. Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Franz Stürmer e.h.