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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag

Zum Kollektivvertrag der Glashütten vom 27. Juni 1988, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, andererseits.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

  • Die Mindestlöhne und -gehälter werden um
    + 6,5 %
    erhöht.
  • Die IST-Löhne und -Gehälter werden um
    + 6,3 %
    erhöht, max.
    € 350,00
    .
  • Die Lehrlingseinkommen werden um
    + 6,5 %
    erhöht.
  • Kollektivvertragliche Zulagen werden um
    + 6,5 %
    erhöht.
  • Die innerbetrieblichen Zulagen werden um
    + 6,3 %
    erhöht.
  • Reisekosten und Aufwandsentschädigungen werden um
    + 6,33 %
    erhöht.
  • Ermächtigung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiter:innenprämie
  • Neuer KV-Mindestlohn: € 2.416,22
Geltungsbeginn: 1.6.2024
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Räumlich
für das Gebiet der Republik Österreich.
Persönlich
für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Fachlich
für alle Glashütten.
Glashütten sind jene Betriebe, die sich mit der Erschmelzung von Glas befassen, gleichgültig in welcher Art und Form das erschmolzene Glas innerhalb des Betriebes zur Weiterverarbeitung oder Veredelung gelangt.


II. Lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag der Glashütten
A. Flachglas
1.  Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektiv-vertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird.
2.  Die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge haben die 38-Stunden-Woche zur Grundlage.
3.  Lohngruppe I
z. B. Spezialglasschneider, Vorarbeiter, Maschinfahrer, Profes-sionisten mit besonderen Kenntnissen, Wannenführer an Tel-An-lagen, Linienführer I, Maschinisten I
€ 3.550,73
4.  Lohngruppe II
z. B. Professionisten, Härter, Glasschneider, Kraftfahrer, Linienführer II, Maschinisten II
€ 3.273,43
5.  Lohngruppe III
z. B. angelernte Fachkräfte, angelernte Professionisten, Gemengemacher, Gussglaspacker, Schichthelfer, Mattierer, Härterhelfer, Schleifer, Staplerfahrer, Kraftfahrer, Einsteller, Stepper
€ 3.104,73
6.  Lohngruppe IV
z. B. Profilglasschneider, Abträger, Verlader, Linienarbeiter, Maschinenarbeiter
€ 2.806,13
7.  Lohngruppe V
z. B. Packer, Elektrokarrenfahrer, Kistennagler, Werkstättenhelfer
€ 2.615,41
8.  Lohngruppe VI
Hilfsarbeiter
€ 2.467,76
9.  Lohngruppe VII
Ferialarbeiter (während der Sommerferien)
€ 2.112,27
10. 
Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von
€ 3.961,61
Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von mindestens
€ 2.994,25

In diesen Beträgen sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zu entlohnen.
B. Hohlglas
1.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche als Grundlage haben.
2.  Kommt ein 100 %iger Glasmacher oder Schleifer bei nachgewiesener durchschnittlicher Arbeit nicht auf seinen Akkordverdienst, so hat er Anspruch auf einen Mindestmonatsbezug.
Der garantierte Mindestmonatsbezug eines 100 %igen Glasmachers beträgt im Monat
€ 3.687,19
In diese Kategorie gehören:
Glasmacher, Automatenfahrer, Kugler, Schleifer, Graveure, Einbohrer und gelernte Glasmaler.
Arbeiter dieser Kategorie unter 100 % erhalten den aliquoten Teil, mindestens jedoch im Monat
€ 2.833,74
Kölblmacher, Anhefter und Nachbläser erhalten während der ersten 4 Wochen mindestens 40 %, nach 4 Wochen mindestens 45 %, Ringabheber mindestens 40 % vom jeweiligen Akkordlohn des 100 %igen Glasmachers. Dieser Anteil darf jedoch nicht unter den im Betrieb üblichen Lohn eines Hilfsarbeiters sinken.
3.  Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne
erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von
€ 3.961,61
Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen (siehe allgemeiner Vertrag Pkt. 30).
4.  Lohngruppe I
z. B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten sowie Professionisten, die eigenständig, alleine und selbstverantwortlich zumindest ein Jahr im vollkontinuierlichen Schicht-betrieb beschäftigt sind, Hafenmacher
€ 3.370,97
5.  Lohngruppe II
z. B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, geprüfte Heizer, Kraftfahrer mit Mechaniker- oder Schlosserprüfung, Ziseleure
€ 2.762,97
6.  Lohngruppe III
z. B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Maschinisten, Obersortierer, Einleger, Schürer, Schmelzergehilfen am Hafenofen oder an der Tageswanne, Vorarbeiten bei Siebdruck, Brenner, ausgenommen an elektrischen Öfen, Kraftfahrer, Ätzer, Sandmattierer, Graviereicher, Gemengemacher, Hubstaplerfahrer
€ 2.623,52
7.  Lohngruppe IV
z. B. Sortierer, Pfleger am Kühlofen und Förderband, Hilfsmaler, Abrauher, Schleifer, Tonstubenarbeiter, Sandstrahleicher, Brenner an elektrischen Öfen, Absprengen, Formenputzen, Siebdrucken, Abnehmer an mehrarmigen Automaten
€ 2.430,94
8.  Lohngruppe V
Tätigkeiten, zu denen keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind (z. B. Altglasaufbereiter)
€ 2.337,82
9.  Lohngruppe VI
Ferialarbeiter
€ 2.032,26
10. 
Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von
€ 2.994,25

In diesem Betrag sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nacht-arbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen.
C. Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol
1.  Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertrag-lichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird.
2.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche zur Grundlage haben.
3.  Lohngruppe I
z. B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten (z. B. Meisterprüfung)
€ 3.595,74
4.  Lohngruppe II
z. B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, qualifizierte Schleifer, qualifizierte Drucker, Schmelzer
€ 3.263,65
5.  Lohngruppe III
z. B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Schmelzergehilfen, Schleifer, Drucker, qualifizierte Umdrucker, Sieber, speziell angelernte Metallarbeit
€ 2.859,22
6.  Lohngruppe IV
a) z. B. Umdrucker, Rundierer, Steinwäscher, Sieber, angelernte Metallarbeiter, Schleifer während der ersten 3 Monate Anlernzeit
€ 2.653,82
b) Kontrollieren und Stempeln, Portiere und Transportarbeiter
€ 2.509,51
7.  Lohngruppe V
Angelernte Arbeiter (Aussuchen, Packen, Zählen usw.)
€ 2.386,19
8.  Lohngruppe VI
Arbeiter während der vierwöchigen Probezeit beim Anlernen und männliche und weibliche Hilfsarbeiter
€ 2.371,49
9.  Lohngruppe VII
Ferialarbeiter
€ 2.032,26
10.  Vorarbeiter erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Vorarbeiter eine Zulage in der Höhe von 10 % ihrer Grundvergütung gemäß Punkt 25 des Rahmenkollektivvertrages.
D. Zulagen
Die Zulagen nach Punkt 28 des rahmenrechtlichen Teiles betragen:
Schichtzulagen für die 2. Schicht
€ 1,7631
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 176,31)
Nachtarbeitszulagen für Schichtarbeiter
€ 3,8487
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 384,87)
E. Lehrlingseinkommen
Das monatliche Lehrlingseinkommen in allen Glashütten beträgt:
im 1. Lehrjahr
€ 985,39
im 2. Lehrjahr
€ 1.168,95
im 3. Lehrjahr
€ 1.661,47
im 4. Lehrjahr gebührt der Monatsbezug:
bei Hohlglas gem. Lohngruppe V
bei Flachglas und D. Swarovski & Co gem. Lohngruppe VI
Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Falle eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.
Günstigere Regelungen werden davon nicht berührt.
F. Taggeld für Kraftfahrer und Mitfahrer
1.  Kraftfahrer und Mitfahrer, die außerhalb ihres Arbeitsortes zu fahren haben, erhalten:
bei Fahrten, mit denen eine Nächtigung verbunden ist, ein Taggeld von
€ 63,35
Übernachtungsspesen von
€ 43,05
Falls die Übernachtungsspesen den genannten Betrag übersteigen, wird bei Rechnungslegung der nachgewiesene Betrag vergütet.
2.  Sind Kraftfahrer bzw. Mitfahrer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, falls sie nicht ein Taggeld nach Punkt 1 erhalten
eine Essensvergütung von
€ 25,05


III. Erhöhung der Monatsbezüge
Die Ist-Löhne sind um
6,3 %, maximal jedoch um 350,00 Euro
brutto pro Monat zu erhöhen.
Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach dem 31.5.2024 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Lohnes.
Prämien und innerbetriebliche Zulagen sind um
6,3 %
zu erhöhen.


V. Rahmenrechtliche Änderung
Das Muster eines Dienstzettels wird an den neuen gesetzlichen Mindestinhalt angepasst und durch folgenden Text ersetzt:
„DIENSTZETTEL – MUSTER GEMÄSS § 2 AVRAG

(für Dienstverhältnisse, die nach dem 27.3.2024 begonnen haben)
1. Name und Anschrift des / der Arbeitgeber:in:
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
2. Name und Anschrift des / der Arbeitnehmer:in:
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses:
...........................................................................................................................................
4. Das Dienstverhältnis ist unbefristet NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / befristet bis ……………………………………Datum NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN
5. Für die Kündigungsfrist gelten die Bestimmungen des ABGB bzw. des Abschnitts IX des anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeiter:innen in der Glashüttenindustrie. Kündigungstermin: ………………………………………………………………………………………………………… Kündigungsverfahren: Die Kündigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und wird auf das Kündigungsverfahren in § 105 ArbVG verwiesen.
6. Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort: …………………………………………………
(Falls zutreffend:) Wechselnde Arbeitsorte NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN:
...........................................................................................................................................
Sitz des Unternehmens, falls von obiger Adresse abweichend:
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
7. Einstufung laut Kollektivvertrag NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN , BetriebsvereinbarungNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN,
innerbetriebliches LohnschemaNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN in Lohngruppe:
...........................................................................................................................................
8. Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung:
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
9. Bruttolohn monatlich: ...........................................................................................................
PrämieNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN:................................................................................................................................
Fälligkeit und Art der Auszahlung:
...........................................................................................................................................
Allfällige sonstige EntgeltbestandteileNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN:
...........................................................................................................................................
Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachts-remuneration) richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Überstundenvergütung erfolgt gemäß AZG bzw. dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Die Bezüge werden auf das vom Arbeitnehmer / von der Arbeitnehmerin bekanntgegebene Konto überwiesen.
10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und allenfalls anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes sowie des Kollektivvertrages.
Urlaubsausmaß pro Arbeits- NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / KalenderjahrNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN:
………………………………… WerktageNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / Arbeitstage NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN .
11. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und beträgt …………… Stunden. NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN Bei Teilzeitbeschäftigten: Die wöchentliche Normal-arbeitszeit beträgt …………… Stunden.NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN
Die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach der VereinbarungNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / Betriebsvereinbarung NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN .
(Falls zutreffend:)NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN Die Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen richtet sich nach der Vereinbarung NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / BetriebsvereinbarungNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN.
12. Anwendbarer Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter:innen der Glashütten (Glasindustrie).
Anwendbare Betriebsvereinbarungen:NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN
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.................................................................................................................................................
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Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN liegen im
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(Einsichtnahmeort) zur Einsichtnahme auf.
13. Sozialversicherungsträger: Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergerstraße 15-19.
Betriebliche Vorsorgekasse: .........................................................................................................
....................................................................................................................(Name und Adresse).
14. Die Probezeit beträgt gemäß IX. des Kollektivvertrages für Arbeiter:innen in Glashütten 4 Wochen.
Probezeit bis: ..................................................................................................................(Datum).
15. (Falls zutreffend:) Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung:
.................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................
............................................................................
Ort, Datum
Dienstzettel übernommen:
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(Unterschrift Arbeitnehmer/in)
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(Unterschrift Arbeitgeber/in)


VI. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2025.



Wien, am 21. Mai 2024
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
DI Johannes Eggerth e.h. MMag. Alexander Krissmanek e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft
Der Bundesvorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Reinhold Binder e.h. Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Franz Stürmer e.h.