KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


Protokoll
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
1.  Siehe Rz 23a.
Erschwerniszulagen (z. B. Schmutz-, Hitze-, Staub- und Gefahrenzulagen usw.) sowie persönliche Qualifikationszulagen.
2.  Entfällt.
3.  Der Punkt 42 des Rahmenkollektivvertrages gilt nur so lange, als in den vollkontinuierlichen Betrieben (Betriebs-abteilungen) ohne Sonntagsruhe die Schichteinteilung auf Basis einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden erfolgt. Im Falle einer Änderung des Schichtzyklus werden die Vertragspartner neue Vereinbarungen treffen.
4.  Als Bruttoverdienst (Durchschnittsverdienst) im Sinne dieses Kollektivvertrages gelten alle Lohnbestandteile, die innerhalb der normalen Arbeitszeit anfallen. Ausgenommen hievon sind fallweise geleistete Überstunden, Deputate und Zulagen fürsorglicher Natur (Familienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen).
5.  Frei-Tage innerhalb eines Schichtzyklus in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben ohne Sonntagsruhe gelten nicht als Urlaubstage. Diese Frei-Tage können einvernehmlich als Urlaubstage konsumiert werden. In diesem Fall sind sie zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt nach den Bestimmungen des Punktes 42.
6.  In den Pauschalien der Schmelzer und Portiere der Flach- und Hohlglasindustrie sind die Überstundenzuschläge, Sonntagszuschläge und Nachtarbeitszulagen im Gesamtausmaß von 24 % enthalten.
Die betrieblichen Pauschalien werden nach den gleichen Grundsätzen errechnet. Die Grundvergütung nach Punkt 25 des Kollektivvertrages errechnet sich für Schmelzer und Portiere wie folgt: pauschalierter Monatsbezug minus 24 % dividiert durch 165.
7.  Sonderregelung für die Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol. Zu Punkt 3 des rahmenrechtlichen Teiles dieses Kollektivvertrages (Geltungsbereich):
Sollte der reine Hüttenbetrieb in einen anderen Ort als Wattens verlegt werden, verpflichten sich die beiden vertragsschließenden Organisationen, einen neuen Vertrag für den in Wattens verbleibenden Betrieb abzuschließen.
Für den verlegten Betrieb (Hüttenbetrieb) gilt dieser Kollektivvertrag weiter.
Die derzeit anspruchsberechtigte Kohle beträgt bei der Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol, eine Gesamtmenge von 500 Tonnen pro Jahr. Dies ergibt derzeit für jeden An-spruchsberechtigten 400 kg pro Jahr.
Wenn in einem Haushalt mehrere Personen anspruchsberechtigt sind, kann nur eine derselben auf Kohle Anspruch erheben.
Die Aufteilung der Kohle erfolgt betriebsweise im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. Hiedurch ist gleichzeitig das Wohnungs- und Lichtgeld laut Punkt 46 dieses Kollektivvertrages in der Fassung, wie er bis 30.4.1995 Geltung hatte, abgedungen.
8.  Betriebliche Regelungen betreffend Werkswohnungen werden durch Entfall des Punktes 46 des Kollektivvertrages der Glashütten, siehe Kollektivvertrag über die Umwandlung der Leistungen auf Grund des Kapitels VII (Werkswohnungen und Kohle) vom 13. Juni 1995, nicht berührt.
Die jeweilige betriebliche Wohnzulage ist mit dem Prozentsatz zu valorisieren, um den sich die Ist-Löhne auf Grund der kollektivvertraglichen Lohnerhebung erhöhen.
9.  Entfällt.
10.  Dieses Protokoll ist ein integrierender Bestandteil des Kollektivvertrages vom 27. Juni 1988.
11.  Entfällt.
12.  Bei Antritt des gesetzlichen Urlaubes von mindestens 6 Tagen erhält der Arbeitnehmer den Urlaubszuschuss (Punkt 40 des Rahmen-KV) insbesondere auch dann, wenn dieser Urlaub betriebsbedingt aus der abgelaufenen Urlaubsperiode stammt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass pro Urlaubsperiode nur ein Urlaubszuschuß zusteht.
13.  Eingearbeitet in den Lohnrechtlichen Teil zum Kollektivvertrag (Ferialarbeiter).
14.  Urlaubszuschüsse bzw. Urlaubsentgelte, die nach dem jeweiligen Inkrafttreten des Lohnrechtlichen Teiles dieses Kollektivvertrages anfallen, sind unter Berücksichtigung dieser Ist- bzw. KV-Erhöhung mit dem erhöhten Betrag zu bezahlen, wobei diese Auszahlung spätestens bei der nächsten Abrechnung zu erfolgen hat.
15.  Eingearbeitet in Rz 17.
16.  Zu IIa. Altersteilzeit:
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des Abschnittes IIa. aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden sollen.
17.  Die Kollektivvertragspartner kommen überein, ab Geltungsbeginn 1. Juni 2003 das Format des Kollektivvertrages in Hinkunft im Format A4 zu veröffentlichen, um auch eine Möglichkeit zu schaffen, diesen per e-Mail zu versenden.
18.  Die Kollektivvertrags-Partner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer beizutragen.
19.  Protokoll zu RZ 40 und 41 sowie zu Punkt VI:
Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für un-bezahlten Urlaub für Schulungs und Bildungsveranstaltungen iS des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonder-zahlungen) entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.
20.  Für die Schichteinteilung am 24. bzw. 31. Dezember gilt grundsätzlich der Schichtplan unter Beibehaltung der Abfolge der Schichten. Aufgrund von Krankenständen notwendige kurzfristige Änderungen bleiben davon unberührt.
21.  Das Protokoll vom 6. Juni 2023 tritt außer Kraft.



Wien, am 21. Mai 2024
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
DI Johann Eggerth e.h. MMag. Alexander Krissmanek e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft
Der Bundesvorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Reinhold Binder e.h. Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Franz Stürmer e.h.