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Aenderung Historie

Gehaltsordnung Glasindustrie


Angestellte

gültig ab 1.6.2024



  • Die Mindestlöhne und -gehälter werden um
    + 6,5 %
    erhöht.
  • Die IST-Löhne und -Gehälter werden um
    + 6,3 %
    erhöht, max.
    € 350,00
    .
  • Die Lehrlingseinkommen werden um
    + 6,5 %
    erhöht.
  • Kollektivvertragliche Zulagen werden um
    + 6,5 %
    erhöht.
  • Die innerbetrieblichen Zulagen werden um
    + 6,3 %
    erhöht.
  • Reisekosten und Aufwandsentschädigungen werden um
    + 6,33 %
    erhöht.
  • Ermächtigung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiter:innenprämie
Geltungsbeginn: 1.6.2024
(Laufzeit: 12 Monate)
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Glasindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA
andererseits.


§ I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, diegleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweigüberwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


§ II Erhöhung der Istgehälter
(1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwavereinbartes Fixum - ist mit Wirkung
ab 1. Juni 2024 um 6,3 %, maximal jedoch um 350,00 Euro brutto pro Monat
zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Maigehalt 2024.
(2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. Juni 2024 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
(3)  Angestellte, die nach dem 31. Mai 2024 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
(4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.


§ III Mindestgrundgehälter
(1)  Die ab 1. Juni 2024 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2)  Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2024 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehaltentspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


§ IV Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.


§ V Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024
Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen bzw. Einzelvereinbarungen zur Auszahlung einer Mitarbeiterprämie nach § 124b Z 447 EStG:
1.  Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.
2.  In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3.  In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd§ 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetztwerden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4.  Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
  • wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiertwird,
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
  • wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen),
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl I 153/2017).
5.  Individuelle Zielerreichungen (z. B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlichallen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6.  Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7.  Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8.  Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiertwerden.
9.  Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10.  Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11.  Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12.  Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl I200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) zu beachten.


§ VI Rahmenrechtliche Änderungen
1.  Anpassung des Musters für einen Dienstzettel an den neuen gesetzlichen Mindestinhalt:
Bei Anmerkung 7 zu § 15 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Glasindustrie wird Absatz (1) durch folgenden Text ersetzt:
(1) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG
DIENSTZETTEL

(für Dienstverhältnisse, die nach dem 27.3.2024 begonnen haben)
1. Name und Anschrift des / der Arbeitgeber:in:
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
2. Name und Anschrift des / der Arbeitnehmer:in:
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses:
...........................................................................................................................................
4. Das Dienstverhältnis ist unbefristet NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / befristet bis ……………………………………Datum NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN
5. Für die Kündigungsfrist gelten die Bestimmungen des AngG bzw. des Kollektivvertrages für Angestelltein der Glasindustrie.
Kündigungstermin:.......................................................................................................................
Kündigungstermin:.......................................................................................................................
Die Kündigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Es wird auf das Kündigungsverfahren gem. § 105 ArbVG verwiesen.
6. Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort: …………………………………………………
(Falls zutreffend:) Wechselnde Arbeitsorte NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN:
...........................................................................................................................................
Sitz des Unternehmens, falls von obiger Adresse abweichend:
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
7. Einstufung laut Kollektivvertrag NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN , BetriebsvereinbarungNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN, innerbetriebliches LohnschemaNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN in Verwendungsgruppe:...........................................................................................................
Verwendungsgruppenjahr:....................................................................................................
Nächste Vorrückung:...........................................................................................................
8. Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung:
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
...........................................................................................................................................
9. BruttogehaltNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / Fixum NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN monatlich:
...........................................................................................................................................
ProvisionNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN/Prämie NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN :................................................................................................................................
Fälligkeit und Art der Auszahlung:
...........................................................................................................................................
Allfällige sonstige EntgeltbestandteileNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN:
...........................................................................................................................................
Sonderzahlungen (13. Und 14. Monatsgehalt) richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Überstundenvergütung erfolgt gemäß AZG bzw. dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Die Bezüge werden auf das vom Arbeitnehmer / von der Arbeitnehmerinbekanntgegebenen Konto überwiesen.
10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und allenfalls anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes sowie des Kollektivvertrages.
Urlaubsausmaß pro Arbeits- NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / KalenderjahrNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN:
………………………………… WerktageNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / Arbeitstage NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN .
11. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und beträgt …………… Stunden. NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN Bei Teilzeitbeschäftigten: Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt …………… Stunden.NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN
Die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach der VereinbarungNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / Betriebsvereinbarung NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN .
(Falls zutreffend:)NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN Die Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen richtet sich nach der Vereinbarung NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN / BetriebsvereinbarungNICHT ZUTREFFENDES STREICHEN.
12. Anwendbarer Kollektivvertrag: Rahmenkollektivvertrag, Zusatzkollektivverträge und Gehaltsordnung für Angestellte der Industrie in der für den Fachverband der Glasindustrie geltenden Fassung.
Anwendbare Betriebsvereinbarungen:NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN
.................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................
Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN liegen im
..................................................................................................................................................
(Einsichtnahmeort) zur Einsichtnahme auf.
13. Sozialversicherungsträger: Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergerstraße 15-19.
Betriebliche Vorsorgekasse: .........................................................................................................
....................................................................................................................(Name und Adresse).
14. Die Probezeit beträgt gemäß § 19 Abs. 2 AngG einen Monat.
Probezeit bis: ..................................................................................................................(Datum).
15. (Falls zutreffend:) Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung:
.................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................
............................................................................
Ort, Datum
Dienstzettel übernommen:
............................................................................
(Unterschrift Arbeitnehmer/in)
............................................................................
(Unterschrift Arbeitgeber/in)
2.  § 18. Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird wie folgt abgeändert:
a) Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Juni 2023 im
I II
1. Lehrjahr € 943,06 € 1.219,74
2. Lehrjahr € 1.210,20 € 1.586,12
3. Lehrjahr € 1.406,25 € 1.710,41
4. Lehrjahr* € 1.828,11 € 1.936,15
* Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.


§ VI Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2024 in Kraft.
Wien, am 21. Mai 2024


Gehaltsordnung
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 fürdie Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der
Glasindustrie

gültig ab 1. Juni 2024

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverbandangehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligtenFachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Geschäftsbereich Interessenvertretung, festzustellen. Beidieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppen
I II III IV
1. u 2. 2.340,27 2.450,99 2.957,55 3.725,23
n. 2. 2.340,27 2.567,26 3.113,12 3.921,99
n. 4. 2.378,56 2.683,53 3.268,69 4.118,75
n. 6. 2.799,80 3.424,26 4.315,51
n. 8. 2.916,07 3.579,83 4.512,27
n. 10. 3.032,34 3.735,40 4.709,03
BS € 38,29 116,27 155,57 196,76
Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppen
IVa V Va VI
1. u 2. 4.097,20 4.960,51 5.457,56 7.364,24
n. 2. 4.313,59 5.230,07 5.753,88 7.948,96
n. 4. 4.529,98 5.499,63 6.050,20 8.533,68
n. 6. 4.746,37 5.769,19 6.346,52 9.118,40
n. 8. 4.962,76 6.038,75 6.642,84 9.703,12
n. 10. 5.179,15 6.308,31 6.939,16
BS € 216,39 269,56 296,32 584,72
Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppen
M I M II
o.F.
M II
m.F.
M III
1. u 2. 3.175,31 3.822,81 4.057,19 4.254,28
n. 2. 3.175,31 3.822,81 4.057,19 4.495,15
n. 4. 3.288,62 3.983,33 4.226,35 4.736,02
n. 6. 3.401,93 4.143,85 4.395,51 4.976,89
n. 8. 3.515,24 4.304,37 4.564,67 5.217,76
n. 10. 3.628,55 4.464,89 4.733,83 5.458,63
BS € 113,31 160,52 169,16 240,87



FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
DI Johannes Eggerth MMag. Alexander Krissmanek
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH CHEMIE/KUNSTSTOFF/GLAS
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Günther Gallistl Toni Lüssow