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Aenderung Historie

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz


ArbeiterInnen/Angestellte
ArbeiterInnen


Geltungsbereich
Österreich


Geltungsbeginn
01.05.2024


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 7,27%
  • Ist-Löhne: Aufrechterhaltung der Überzahlung (Parallelverschiebung)


Mindestlohn/Mindestgehalt
  • Einfache Tätigkeiten: von € 10,34 bis € 10,59
  • Qualifizierte Tätigkeiten: von € 10,64 bis € 15,02
  • Hochqualifizierte Tätigkeiten: von € 12,25 bis € 16,33


Lehrlingseinkommen
Tischlergewerbe und Tischlereitechnik
Tischlergewerbe Tischlereitechnik
im 1. Lehrjahr: € 860,00 € 860,00
im 2. Lehrjahr: € 1.040,00 € 1.040,00
im 3. Lehrjahr: € 1.220,00 € 1.560,00
im 4 Lehrjahr: € 1.370,00 € 1.960,00
Holzgestaltendes Gewerbe
im 1. Lehrjahr: € 824,64
im 2. Lehrjahr: € 1.004,39
im 3. Lehrjahr: € 1.173,24
im 4 Lehrjahr: € 1.276,51
Karosseriebautechnik, Karosserielackierer und Wagner
im 1. Lehrjahr: € 810,00
im 2. Lehrjahr: € 1.020,00
im 3. Lehrjahr: € 1.240,00
im 4 Lehrjahr: € 1.400,00
Kunststoffverarbeitendes Gewerbe und Kunststofftechnik
Kunststoffverarbeitendes Gewerbe
im 1. Lehrjahr: € 900,00
im 2. Lehrjahr: € 1.160,00
im 3. Lehrjahr: € 1.510,00
im 4 Lehrjahr: € 1.930,00
Musikinstrumentenerzeuger
im 1. Lehrjahr: € 705,00
im 2. Lehrjahr: € 875,00
im 3. Lehrjahr: € 1.075,00
im 4 Lehrjahr: € 1.200,00


Arbeitszeit
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden
.
Überstundenzuschlag
: in der Regel 50 %, zu bestimmten Zeiten 100 %.


Kündigungsfristen
Kündigungsfristen je nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des/der ArbeitnehmerIn:
  • ArbeitnehmerIn/ArbeitgeberIn: 1 Woche zum Ende einer Arbeitswoche bis zu 9 Wochen


Achtung: Verfall von Ansprüchen
Beachten Sie, dass nach Ende des Dienstverhältnisses Ansprüche auf den vertraglichen Lohn gegen den/die ArbeitgeberIn grundsätzlich
innerhalb von 3 Monaten
mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden müssen, da Ihre Ansprüche sonst
verfallen!
Erfolglos geltend gemachte Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 18 Monaten seit der ersten Geltendmachung gerichtlich anhängig gemacht werden.


Weitere sozialpolitische Errungenschaften
  • Der Kündigungsschutz des § 15 MSchG wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt, längstens jedoch bis zum 30. Monat.
  • Sonderzahlung: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration