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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen
dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg, 5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
1. 
räumlich
für den Bereich des A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg, Kajetanerplatz 1, 5010 Salzburg sowie des Raphael Hospiz Salzburg, Dr.-Sylvester-Straße 1, 5020 Salzburg,
2. 
fachlich
für das A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg sowie das Raphael Hospiz Salzburg und
3. 
persönlich
für alle im A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg und im Raphael Hospiz Salzburg beschäftigten Arbeitnehmer.

Ausgenommen von diesem Kollektivvertrag sind Arbeitnehmer, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, Praktikanten, die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren, Famulanten, leitende Arbeitnehmer, für die die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht gelten, akademisch graduierte Apothekenbedienstete sowie Personen, die einem Institut des geweihten Lebens angehören.
Für Ärzte finden die Bestimmungen der § 2 Abs. 4, §§ 4, 6, 7, 8, 8b, 11, 14 sowie § 24 Abs. 2 und 3 keine Anwendung.


§ 2 Anstellung
1.  Die Anstellung der Arbeitnehmer erfolgt nach Anhören des Betriebsrates. Eine Anstellung auf Probe kann höchstens für die Dauer eines Kalendermonats erfolgen. Nach Ablauf dieser Probezeit gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen, sofern nicht eine Befristung vereinbart wird.
2.  Dem Arbeitnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung mitzuteilen (Dienstzettel oder Dienstvertrag im Sinne des § 2 Abs. 2 AVRAG).
3.  Alle
vor
dem 1. Jänner 2020 beschäftigten Arbeitnehmer wurden nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer bereits zurückgelegten Dienstzeit gemäß dem Lohn- und Gehaltsschema (Anhang 1) und dem jeweils anwendbaren Entlohnungsschema (Anhang 2 oder 3) in die entsprechende Entlohnungsgruppe und Gehaltsstufe eingereiht. Diese Einreihung erfolgte jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates.
4.  Für Dienstverhältnisse, die
vor
dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, wurden den Arbeitnehmern für die Einreihung in die Gehalts- bzw. Lohnstufe frühere Dienstzeiten, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vor-geschriebenen Ausmaßes entweder in einem Dienstverhältnis zu einem inländischen Krankenhaus, Betrieb oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden waren, voll angerechnet. Dies galt auch für diese Zeiten im EWR-Raum. Diese Zeiten waren innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses nachzuweisen. Sollte der Nachweis nicht innerhalb der angegebenen Frist erfolgt sein, fand keine rückwirkende Anrechnung statt, sondern erfolgte die Anrechnung ab dem Zeitpunkt des Einganges der Unterlagen beim Dienstgeber.
5.  Für Dienstverhältnisse
ab dem
1. Jänner 2020 werden den Arbeitnehmern vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe alle fachlich einschlägigen, gleichwertigen oder verwandten Tätigkeiten als Dienstjahre angerechnet, sofern diese jeweils mindestens drei Monate bei einem Dienstgeber gedauert hatten und im EWR-Raum geleistet wurden.
6.  Wird der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend mit Aufgaben betraut, die sich von seinem bisherigen Aufgabenkreis wesentlich unterscheiden, ist gegebenenfalls eine Zuordnungsänderung durchzuführen. § 9 Landesbediensteten-Gehaltsgesetz (LB-GG), LGBl. Nr. 94/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 117/2021 gilt sinngemäß.


§ 3 Einreihung in das Lohn- bzw. Gehaltsschema
1.  Für Dienstverhältnisse, die
vor
dem 1. Jänner 2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das Gehaltsschema Neu (GSN) stattgefunden hat, findet Anhang 1 Anwendung.
2.  Für Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2020, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, findet Anhang 5 (Einreihungsplan Verwaltung) bzw. Anhang 6 (Einreihungsplan Gesundheitsbereich) Anwendung.


§ 4 Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterliegen
1.)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden.
2.)  In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein.
3.)  Die Pause zur Einnahme der Mahlzeit wird in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause muss mindestens eine halbe (½) Stunde betragen, soll jedoch nicht länger als eineinhalb (1 ½) Stunden dauern.


§ 5 Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen
Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die dem KA-AZG unterliegen, gilt Folgendes:
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann für Arbeitnehmer im Turnusdienst innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu zwei Kalendermonaten unregelmäßig verteilt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes darf die Tagesarbeitszeit 13 Stunden, die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
2.  Die Ermittlung der Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in einem Durchrechnungszeitraum erfolgt, indem die Zahl der auf Montag bis Freitag fallenden Arbeitstage mit acht Stunden vervielfacht wird. Damit sind Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) abgegolten.
3.  Die Dienstplanerstellung (Lage und Ausmaß der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit) erfolgt jeweils für einen Monat im Vorhinein und ist sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Betriebsrat zwei Wochen vor Inkrafttreten schriftlich bekannt zu geben. Änderungen des Dienstplanes sind nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Arbeitnehmer zulässig. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.
4.  Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit gemäß § 4 ARG von derzeit 36 Stunden.
5.  Unterschreitet am Ende des Durchrechnungszeitraumes die tatsächlich geleistete Arbeitszeit die Sollarbeitszeit, so gilt die Sollarbeitszeit dennoch als erfüllt, es sei denn, die Unterschreitung erfolgte auf Wunsch des Arbeitnehmers. In diesem Fall wird die fehlende Arbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen.
6.  Endet das Dienstverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt oder einer verschuldeten Entlassung des Arbeitnehmers, ohne dass ein Ausgleich erfolgt ist, so sind die Minusstunden bei der Endabrechnung abzuziehen. In allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses unterbleibt ein Abzug.
7.  Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung, gesetzliche oder kollektivvertragliche Dienstverhinderungsgründe, Ersatzruhe (für Feiertage und Wochenruhe) sind mit jener Arbeitszeit, die sich aus dem Dienstplan ergibt, zu bewerten. Ist der Arbeitnehmer laut Dienstplan noch nicht oder nicht mehr eingeteilt (z.B. infolge einer langen Krankheit), so gebührt das durchschnittliche Entgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen.


§ 6 Arbeitszeit für Portiere
1.  Da in die Arbeitszeit der Portiere in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden.
2.  Zur Abgeltung der mit der Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verbundenen Mehrarbeit samt aller Zuschläge (z.B. Nachtdienstzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge, Mehrleistungs- und Überstunden) erhalten diese eine Portierzulage in Höhe von EUR 964,36.
3.  Diese Zulage wird im Falle der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes der Normalarbeitszeit (derzeit 40 Stunden pro Woche) im anteiligen Ausmaß gewährt.


§ 7 Rufbereitschaft
1.  Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis zu zwei Kalendermonaten kann an 20 Tagen Rufbereitschaft geleistet werden.
2.  Der Arbeitnehmer erhält EUR 7,34 je Rufbereitschaftsstunde.
3.  Zeiten der Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit und sind bei der Ermittlung der Sollarbeitszeit nicht zu berücksichtigen.
4.  Hat der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Dienste zu leisten, so ist die Erbringung der Dienstleistung Überstundenarbeit. Dies gilt auch für die Wegzeit zum Dienstort (max. 30 Minuten), nicht aber vom Dienstort.


§ 8 Überstundenleistung – Bestimmungen für Arbeitnehmer, die dem AZG unterliegen
1.  Jede Arbeitsleistung, die über die Normalarbeitszeit hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit.
2.  Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung der Überstunden erfolgt durch den Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten. Der Betriebsrat ist auf sein Verlangen hin darüber zu informieren. Solchen Anordnungen ist Folge zu leisten, sofern keine berücksichtigungswürdigen Gründe der Leistung entgegenstehen.
3.  Die Überstunden des Arbeitnehmers sollen acht Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4.  Überstunden sind mit der nächsten Monatsabrechnung auszuzahlen und/oder in beiderseitigem Einvernehmen in Freizeit abzugelten.


§ 8a Überstundenleistung – Bestimmungen für Arbeitnehmer, die dem KA-AZG unterliegen
1.  Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein und liegen vor, wenn
  • a.
    die im Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit überschritten wird (bezüglich der Überstundenbewertung von Teilzeitbeschäftigten gelten die jeweiligen Grenzen für Vollbeschäftigte), oder
  • b.
    die Tagesarbeitszeit von 13 Stunden, oder
  • c.
    innerhalb des Durchrechnungszeitraumes in einzelnen Wochen die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, oder
  • d.
    am Ende des Durchrechnungszeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, oder
  • e.
    die für den Durchrechnungszeitraum ermittelte Sollarbeitszeit, oder
  • f.
    bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Durchrechnungszeitraumes die aliquote Sollarbeitszeit überschritten ist.
2.  Anordnungen auf Leistung von Überstunden ist Folge zu leisten, sofern keine berücksichtigungswürdigen Gründe der Leistung entgegenstehen.
3.  Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. c) kann durch eine Betriebsvereinbarung normiert werden, dass wöchentliche Überstunden erst dann vorliegen, wenn die Wochenarbeitszeit von 60 Stunden in einzelnen Wochen überschritten wird. In diesem Fall gilt:
a)
Der Arbeitnehmer hat seine Bereitschaft zu dieser Regelung schriftlich zu erklären und kann diese Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten schriftlich widerrufen.
b)
Aus der Ablehnung eines Angebotes des Arbeitgebers sowie der Widerruf einer bereits getroffenen Zustimmung dürfen keinerlei dienstrechtliche Nachteile entstehen. Eine aus diesen Gründen erfolgte Kündigung durch den Arbeitgeber ist rechtsunwirksam.
c)
Ein aus dieser Mehrarbeit entstehendes Zeitguthaben darf nur in mehrtägig zusammenhängenden Zeiträumen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden.
4.  Überstunden sind mit der nächsten Monatsabrechnung auszuzahlen und/oder in beiderseitigem Einvernehmen in Freizeit abzugelten.


§ 8b Überstundenvergütung
Die Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß nachstehenden Bedingungen:
a.
Überstunden an Werktagen werden mit dem gesetzlichen Zuschlag von 50,0 % auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist 1/170 des Monatsentgeltes, pro Stunde vergütet.
b.
Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, dem gleich zu wertenden freien Tag sowie in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr werden mit einem Zuschlag von 100 % auf den auf die Normalstunde entfallenden Lohn (Gehalt), das ist pro Stunde 1/170 des Monatsentgeltes, vergütet.
c.
Überstunden können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber freisteht, den prozentuellen Zuschlag in Geld oder Freizeit abzugelten.


§ 9 Anspruch bei Dienstverhinderung durch Krankheit
1.  Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen der Arbeiter richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
2.  Infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalls oder infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich für Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgelt auf das Doppelte des gesetzlich bestimmten Zeitausmaßes.
3.  Tritt die Dienstverhinderung erst nach erfolgter Kündigung ein, so endet der in Abs. 2 zugesicherte Geldanspruch mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses.


§ 10 Entgelt bei sonstigen Dienstverhinderungen
Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird den Arbeitnehmern
insbesondere
in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt:
a) Vorladung zu Behörden, Gerichten und Ämtern (ausgenommen der Arbeitnehmer befindet sich als Partei in einem Rechtsstreit, der nichts mit der Erbringung seiner Dienstleistung zu tun hat)
b) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
c) bei Übersiedlung innerhalb der Wohngemeinde (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr) 1 Arbeitstag
d) bei Übersiedlung außerhalb der Wohngemeinde (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr) 2 Arbeitstage
e) bei Ableben eines Angehörigen im ersten Grad der auf und absteigenden Linie 2 Arbeitstage
f) beim Ableben des Ehegatten bzw. der Ehegattin 3 Arbeitstage
g) beim Ableben eines Großelternteiles, oder eines Bruders oder einer Schwester u. Schwiegereltern 1 Arbeitstag
h) bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin (bei Nachweis eines mindestens seit einem Jahr bestehendem gemeinsamen Haushalt) 1 Arbeitstag
i) bei der Eheschließung der eigenen Kinder und der Adoptivkinder 1 Arbeitstag
Diese o. a. freien Tage sind an das Ereignis gebunden.
Die Verpartnerung gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl I 135/2009, wird der Eheschließung im Ansehen der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.


§ 11 Urlaub
1.  Den Arbeitnehmern gebührt ein Jahresurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlaubsG) in der jeweils geltenden Fassung.
2.  Arbeitnehmer, die ausschließlich im Röntgen- und Labordienst sowie in Infektions- und TBC-Abteilungen beschäftigt sind, erhalten für diesen Dienst einen zusätzlichen Urlaub von fünf (5) Arbeitstagen im Jahr. Ist bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in dieser Abteilung zurückgelegt, erhält der Arbeitnehmer den aliquoten Teil des fünftägigen Zusatzurlaubes; bei Bruchteilen wird ab dem halben Tag auf den ganzen Tag auf- und abgerundet.
3.  Arbeitnehmer in den Spezialbereichen OP, Anästhesie und Intensiv erhalten für diesen Dienst
seit
dem 1. Jänner 2017 einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.
4.  Arbeitnehmer in der Onkologie, welche in erheblichem Umfang mit medikamentösen tumorspezifischen Therapien hantieren, erhalten für diesen Dienst
seit
dem 1. Jänner 2018 einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.
Arbeitnehmer im Medikamentendepot, welche mit medikamentösen tumorspezifischen Substanzen hantieren, erhalten für diese Tätigkeiten einen Zusatzurlaub von fünf (5) Arbeitstagen pro Jahr.
5.  Arbeitnehmer, die erheblich in der Endoskopie oder der Internen Notaufnahme (INA) tätig sind, erhalten seit dem 1. Jänner 2020 einen Zusatzurlaub von drei (3) Arbeitstagen pro Jahr.
6.  Für Abs. 3 bis 5 gilt, dass der Zusatzurlaub nur einmal im Jahr und nur für jenen Bereich gewährt wird, in dem der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr überwiegend tätig war. War der Arbeitnehmer bei Urlaubsantritt noch kein volles Jahr in einer dieser Abteilungen beschäftigt, gebührt der aliquote Teil des Zusatzurlaubes.
7.  Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderten-Einstellungsgesetzes (BEinstG; mindestens 50 %) erhalten einen zusätzlichen Urlaub von drei (3) Arbeitstagen in jedem Dienstjahr.
8.  Alle Arbeitnehmer erhalten seit dem 1. Jänner 2018 ab dem vollendeten 43. Lebensjahr (= der 43. Geburtstag) in Vorgriff auf die Regelungen des UrlaubsG sechs (6) Wochen Urlaub (30 Arbeitstage). Dies insbesondere auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen laut Urlaubsgesetz noch nicht erfüllt sind.
Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres das 43. Lebensjahr vollenden (= der 43. Geburtstag) und deren Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, erhalten für den Zeitraum zwischen ihrem Geburtstag und dem 31. Dezember einen aliquoten Anteil des Vorgriffs. Ab dem folgenden Kalenderjahr erhalten sie den Anspruch jeweils ab dem 1. Jänner in voller Höhe. Dieser Vorgriff gilt solange, bis die 6. Urlaubswoche laut UrlaubsG zusteht. Diese 6. Urlaubswoche kann nicht auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden.
9.  Die Urlaubseinteilung obliegt dem Dienstgeber unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Kommt das Einvernehmen nicht zustande ist der Betriebsrat beizuziehen.


§ 12 Heiliger Abend, Silvester und Rupertitag
Heiliger Abend, Silvester und Rupertitag eines jeden Jahres sind unter Entgeltfortzahlung dienstfrei. Arbeitnehmer, die aus dienstlichen Gründen an diesen Tagen beschäftigt werden, erhalten pro geleistete Stunde eine Stunde Zeitausgleich.


§ 13 Lösung des Dienstverhältnisses für Angestellte
1.  Im ersten Monat (Probemonat) kann das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
2.  Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Dienstverhältnis von beiden Seiten zum Letzten eines Monats gekündigt werden kann.


§ 14 Lösung des Dienstverhältnisses für Arbeiter
1.  Im ersten Monat (Probemonat) kann das Dienstverhältnis beiderseits jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
2.  Für die Kündigung des Dienstverhältnisses finden die Bestimmungen des § 1159 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mit der Maßgabe Anwendung, dass das Dienstverhältnis von beiden Seiten zum Letzten eines Monats gekündigt werden kann.


§ 15 Altersteilzeit
1.  Arbeitnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest fünf (5) Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Dienstgebers beschäftigt waren, und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest sechs (6) Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Dienstgeber eingetroffen ist, und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)) erfüllt sind.
2.  Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu fünf (5) Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens fünf (5) Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden Arbeitnehmers beginnen; die Altersteilzeitvereinbarung hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Altersteilzeitvereinbarung endet, und dass sich bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen Dienstgeber und Arbeitnehmer zu einer Änderung der Altersteilzeitvereinbarung in der Weise verpflichten, dass die wirtschaftlichen Bedingungen gleich bleiben, insbesondere die Belastung des Dienstgebers durch die Altersteilzeitvereinbarung nicht größer ist, als nach den gesetzlichen Regelungen bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung. Der Lohnausgleich gebührt gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a des AIVG mit der Maßgabe, dass das Wort "mindestens" entfällt.
3.  Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch.


§ 16 Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration
1.  Allen Arbeitnehmern gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des laufenden Monatsgrundbezuges plus ständig gewährter Zulagen jener Monate, in denen Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration ausbezahlt wird.
2.  Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt der aliquote Teil. Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes bereits empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf die aliquote Weihnachtsremuneration aufgerechnet werden und umgekehrt.
3.  Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern vor Urlaubsantritt, spätestens aber am 31. Mai, die Weihnachtsremuneration spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
4.  Entgeltfreie Zeiten nach Ausschöpfung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall führen zu keiner Kürzung der Sonderzahlungen.


§ 17 Dienstjubiläum
Für die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Dienstjahre beim gleichen Dienstgeber gebühren dem Arbeitnehmer als Anerkennung die festgelegten zusätzlichen Monatsgrundbezüge plus ständig gewährte Zulagen.
Dienstjahre Anzahl der Monatsgrundbezüge
plus ständig gewährter Zulagen (= Monatsbezüge)
Nach ununterbrochenen 15 Dienstjahren ein (1) Monatsbezug
Nach ununterbrochenen 20 Dienstjahren zwei (2) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 25 Dienstjahren drei (3) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 30 Dienstjahren vier (4) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 35 Dienstjahren fünf (5) Monatsbezüge
Nach ununterbrochenen 40 Dienstjahren sechs (6) Monatsbezüge


§ 18 Kinderzulage
1.  Die Kinderzulage beträgt EUR 30,54. Für die Voraussetzungen zum Bezug der Kinderzulage sowie dessen Ende gelten die Regelungen des § 15 LB-GG sinngemäß.
2.  Die Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Kinderzulage ist der Personaladministration durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung nachzuweisen. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht erst nach erfolgter Vorlage.
3.  Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage hätten, gilt § 15 Abs. 4 LB-GG sinngemäß.


§ 19 Anschlusskarenz
Arbeitnehmer haben im Anschluss an die Karenz gem. Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. gem. Väter-Karenzgesetz (VKG) Anspruch auf eine Anschlusskarenz unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.
Dieser Anspruch ist bis spätestens sechs (6) Monate vor Beginn der Anschlusskarenz geltend zu machen bzw. kann diese Geltendmachung mit der ersten Meldung erfolgen.
Der in Anschlusskarenz befindliche Arbeitnehmer hat dem Dienstgeber bis spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der Anschlusskarenz mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende der Anschlusskarenz fortgesetzt wird.


§ 20 Dienstkleidung und Reinigung
1.  Dem Arbeitnehmer wird Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt, wenn eine solche Kleidung verpflichtend ist.
2.  Diese Arbeitskleidung wird jeweils durch den Dienstgeber kostenlos gereinigt und bleibt Eigentum des Dienstgebers, der auch für den ordnungsgemäßen Wechsel Sorge zu tragen hat. Die Arbeitnehmer sind zur äußersten Schonung verpflichtet und dürfen diese Kleidung nur während des Dienstes tragen.


§ 21 Dienstreisen
1.  Bei Dienstreisen, das sind Reisen, die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, gebührt dem Arbeitnehmer der Ersatz der damit in Zusammenhang stehenden Kosten. Diese Kosten sind:
a)
Fahrtkosten:
  • Bahnfahrten in der 2. Wagenklasse (ab 150 km in der 1. Wagenklasse)
  • Betankungskosten für Dienst-PKW (bei Verfügbarkeit)
  • Privat-PKW (amtliches Kilometergeld zuzüglich Parkgebühren und Sondermautgebühren)
b)
Nächtigungskosten – nur gegen Abgabe des Originalbelegs
c)
Verpflegungskosten – nur gegen Abgabe des Originalbelegs
d)
Alle im Interesse des Arbeitgebers oder in dessen Auftrag entstandenen Mehrauslagen – nur gegen Abgabe des Originalbelegs
2.  Kein Ersatz der Verpflegungskosten erfolgt im Falle, dass vom Dienstgeber eine unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.
3.  Kein Ersatz der Nächtigungskosten erfolgt im Falle, dass vom Dienstgeber eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
4.  Die Reisezeit gilt nicht als Überstundenarbeit.


§ 22 Dienstunterkunft, Verpflegung und Aufwandentschädigung
1.  Arbeitnehmer haben in Anrechnung auf ihr Gehalt oder ihren Lohn nachfolgende Vergütung für Kost und Quartier zu leisten.
2.  Für Unterkunft sind die jeweils verlautbarten amtlichen Sachbezugswerte heranzuziehen.
3.  Einzelmahlzeiten:
Frühstück EUR 1,20
Jause EUR 1,20
Mittagessen EUR 3,00
4.  Die Erhöhung der Preise für die Einzelmahlzeiten erfolgt zum selben Zeitpunkt wie die Lohn- und Gehaltserhöhung. Das Ausmaß der Erhöhung wird einvernehmlich zwischen Dienstgeber und dem Betriebsrat vereinbart. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheiden die Kollektivvertragsparteien.


§ 23 Ferialbeschäftigte
1.  Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten sechs (6) Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens zwei (2) Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird.
2.  Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in den vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.
3.  Ferialbeschäftigten gebühren keine weiteren Zulagen.
4.  Ferialbeschäftigte im ersten (1.) Monat des ersten (1.) Kalenderjahres einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber erhalten EUR 1.200,00 brutto.
5.  Ferialbeschäftigte im zweiten (2.) Monat des ersten (1.) Kalenderjahres bzw. in darauffolgenden Kalenderjahren einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber erhalten EUR 1.350,00 brutto.


§ 24 Entlohnungshöhe
1.  Für Angestellte, deren Dienstverhältnis
vor
dem 1.  Jänner 2020 begonnen hat, und die nicht in das GSN optiert haben, gilt Anhang 2 (Entlohnungsschema I Angestellte).
2.  Für Arbeiter, deren Dienstverhältnis
vor
dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, und die nicht in das GSN optiert haben, gilt Anhang 3 (Entlohnungsschema II Arbeiter).
3.  Arbeitnehmer im Verwaltungsbereich: für Dienstverhältnisse
ab
dem 1. Jänner 2020 gilt Anhang 7 (Einkommensschema 1).
4.  Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich: für Dienstverhältnisse
ab
dem 1. Jänner 2020 gilt Anhang 8/8a (Einkommensschema 2 – ohne Ärzte).


§ 25 Zulagenordnung
1.  Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis
vor
dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, und die nicht in das GSN optiert haben, gilt Anhang 4 (Zulagenordnung bestehend).
2.  Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis
ab
dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, gilt Anhang 9 (Zulagenordnung neu).
3.  Festzuhalten ist, dass die im Anhang 9 dargestellten Ergänzungszulagen im Einkommensschema 2 in den Einkommensbändern 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 (Anhang 8a) enthalten sind.


§ 26 Valorisierung
1.  Das Entgelt pro Rufbereitschaftsstunde gemäß § 7 Abs. 2., die Sätze für Ferialbeschäftigte gemäß § 23 sowie die in den Anhängen 2, 3, 7, 8, 8aund 8b genannten Beträgen ändern sich im selben Ausmaß und im selben Zeitpunkt wie die im § 4 Abs. 1 sowie Anlage 1 LB-GG vorgesehenen Einkommensbänder.
2.  Die Portierzulage gemäß § 6 Abs. 2., die Kinderzulage gemäß § 18 sowie die in den Anhängen 4 und 9 genannten Zulagen ändern sich im selben Ausmaß und im selben Zeitpunkt wie die im § 15 LB-GG vorgesehenen Zulagen.


§ 27 Verfall von Ansprüchen
1.  Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Dienstgeber müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs (6) Monaten nach Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.
2.  Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehalts - bzw. Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
3.  Ansprüche des Dienstgebers gegen die Arbeitnehmer müssen ebenfalls innerhalb von sechs (6) Monaten geltend gemacht werden, widrigenfalls verfällt der Anspruch des Dienstgebers.


§ 28 Sprachliche Gleichbehandlung
Alle Bezeichnungen dieses Kollektivvertrages beziehen sich jeweils – ungeachtet der wegen der leichteren Lesbarkeit verwendeten Bezeichnung – auf das tatsächliche Geschlecht des Betroffenen.


§ 29 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist durch beide Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes vierteljährig, jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres, kündbar.
Günstigere einzelvertragliche Bestimmungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivertrages nicht berührt. Frühere Kollektivverträge treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.


§ 30 Übergangsbestimmungen und Beirat
1.  Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis
vor
dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, ist einmalig ein Umstieg in das GSN möglich. Dafür muss in der Personaladministration eine schriftliche Optionserklärung abgegeben werden, welche den Umstieg in das GSN mit dem auf das Einlangen der Optionserklärung folgenden Monatsersten wirksam macht. Wird von diesem Optionsrecht innerhalb von drei (3) Monaten nach einer Verwendungsänderung Gebrauch gemacht, so kann der Arbeitnehmer bei Ausübung des Optionsrechtes erklären, dass das GSN rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Verwendungsänderung wirksam wird.
2.  Arbeitnehmer, die vom Optionsrecht gemäß Abs. 1 Gebrauch gemacht haben, haben das Recht, innerhalb von drei (3) Monaten die Optionserklärung schriftlich zu widerrufen. Dieser Widerruf hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er diese Optionserklärung nicht abgegeben.
3.  Zur Überprüfung von Einreihungen wird ein Beirat (vormals Bewertungskommission) gebildet. Dieser besteht aus dem Gesamtleiter und dem jeweils betroffenen Mitglied der Kollegialen Führung als Vertreter des Dienstgebers sowie dem Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied als Vertreter der Arbeitnehmer. Den Vorsitz im Beirat führt der Gesamtleiter. Die Beschlussfassung im Beirat soll nach Möglichkeit einstimmig erfolgen. Kommt keine einstimmige Beschlussfassung zustande, sind die Gründe für die Gegenstimme im Beschluss anzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
4.  Bei neu zu besetzenden Stellen hat das jeweils betroffene Mitglied der Kollegialen Führung die beabsichtigte Bewertung/Einreihung dem Betriebsrat mitzuteilen. Erhebt der Betriebsrat nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Verständigung Einspruch, so gilt dies als Zustimmung. Erhebt der Betriebsrat Einspruch, ist die beabsichtigte Bewertung/Einreihung dem Beirat vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.



Salzburg, Wien, am 1. Jänner 2024
Konvent der Barmherzigen Brüder
5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1
R. Frater Nikolaus Deckan OH Dir. Arno Buchacher MSc
Prior und Rechtsträgervertreter Gesamtleiter
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Roman Hebenstreit Mag.
a
Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Gewerkschaft vida
Fachbereich Gesundheit
Christian Freisiner MBA Farije Selimi
Betriebsvorsitzender Fachbereichssekretärin


Anhang 1
Einreihung in das bestehende Lohn- und Gehaltsschema

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und
nicht
in das GSN optiert sind.
1.  Entlohnungsschema I (Angestellte)
Entlohnungsgruppe a
AkademikerInnen in akademischer Verwendung
Entlohnungsgruppe b
Gehobener Verwaltungsdienst (z. B. Bilanzbuchhalter), gehobener medizinisch-technischer Dienst
Entlohnungsgruppe c
Verwaltungsdienst, medizinisch-technische Fachkräfte, Hebammen, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Facharbeiter
Entlohnungsgruppe d
Pflegeassistenz, Schreibkräfte, Hilfskräfte (Boten, Telefonvermittlung), Rettungssanitäter, Operationsassistenz, Laborassistenz, Ordinationsassistenz, Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe
2.  Entlohnungsschema II (Arbeiter)
Entlohnungsgruppe 1
Facharbeiter mit Meisterprüfung
Entlohnungsgruppe 2
Facharbeiter nach 10 Dienstjahren
Entlohnungsgruppe 3
Facharbeiter, Portiere, Wäscher
Entlohnungsgruppe 4
Näher, Bügler, Wäschetrockendienst, Hausarbeiter nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit
Entlohnungsgruppe 5
Hilfsarbeiter, Hausarbeiter, Reinigungspersonal und Hilfskräfte


Anhang 2
Entlohnungsschema I – Angestellte (Stand: 1. Jänner 2024)

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und
nicht
in das GSN optiert sind.
Entlohnungsgruppe
Stufe a b c d e
1 2.930,50 2.389,80 2.173,70 2.106,90 2.040,20
2 2.998,00 2.437,90 2.211,80 2.136,70 2.057,20
3 3.066,60 2.486,10 2.249,90 2.166,10 2.073,60
4 3.135,00 2.535,30 2.288,00 2.195,60 2.090,40
5 3.202,90 2.586,60 2.329,20 2.225,40 2.106,90
6 3.271,70 2.639,00 2.370,60 2.254,60 2.123,80
7 3.387,00 2.695,10 2.412,30 2.284,30 2.140,50
8 3.503,10 2.751,30 2.453,70 2.315,80 2.157,30
9 3.618,60 2.835,30 2.495,20 2.348,40 2.173,90
10 3.733,40 2.924,00 2.537,30 2.380,90 2.190,70
11 3.849,00 3.039,60 2.581,70 2.412,80 2.207,40
12 3.963,20 3.156,30 2.627,00 2.445,00 2.224,20
13 4.078,80 3.272,90 2.674,00 2.477,30 2.240,60
14 4.194,50 3.388,60 2.722,30 2.509,80 2.257,20
15 4.309,60 3.503,40 2.770,40 2.542,60 2.274,00
16 4.460,00 3.618,90 2.822,90 2.576,90 2.291,10
17 4.611,70 3.734,90 2.876,60 2.612,00 2.309,00
18 4.763,50 3.849,40 2.930,50 2.647,20 2.327,30
19 4.915,10 3.965,20 2.984,10 2.684,90 2.345,70
20 5.067,30 4.079,80 3.037,40 2.722,30 2.363,80
21 5.219,60 4.194,60 3.091,50 2.759,90 2.382,00
22 5.523,50 4.309,60 3.265,40 2.840,20
23 5.828,10 4.452,90 3.385,80 2.923,30
24 6.132,00 4.597,50 3.506,80 3.005,60
25 6.436,50 4.742,50 3.613,80 3.088,30
26 6.740,70 4.886,60 3.734,70
27 7.045,10 5.031,50 3.855,30
28 7.349,10 5.175,80
29 7.653,70 5.320,50
30 7.958,10 5.465,40
31 5.609,70
Alle Arbeitnehmer erhalten jedes 2. Arbeitsjahr automatisch eine Vorrückung in ihrer Entlohnungsgruppe. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des 31. März bzw. 30. September endet.


Anhang 3
Entlohnungsschema II – Arbeiter (Stand: 1. Jänner 2024)

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und
nicht
in das GSN optiert sind.
Entlohnungsgruppe
Stufe p1 p2 p3 p4 p5
1 2.182,20 2.148,50 2.115,00 2.081,20 2.047,50
2 2.220,10 2.181,50 2.144,60 2.104,40 2.064,50
3 2.259,00 2.214,60 2.174,30 2.128,10 2.081,30
4 2.297,80 2.247,30 2.204,20 2.151,10 2.098,70
5 2.340,10 2.280,20 2.233,90 2.174,30 2.115,20
6 2.381,50 2.315,30 2.263,90 2.197,70 2.132,00
7 2.423,80 2.351,60 2.293,20 2.220,60 2.148,80
8 2.465,50 2.386,70 2.325,80 2.243,90 2.165,90
9 2.507,80 2.422,70 2.358,50 2.267,20 2.182,50
10 2.550,30 2.459,10 2.390,90 2.291,10 2.199,40
11 2.594,90 2.494,70 2.423,20 2.316,10 2.216,20
12 2.640,80 2.531,00 2.455,80 2.341,60 2.233,60
13 2.689,30 2.568,70 2.487,70 2.366,90 2.250,00
14 2.738,10 2.608,10 2.520,60 2.392,00 2.266,70
15 2.787,30 2.647,20 2.553,80 2.418,10 2.283,90
16 2.841,30 2.689,10 2.588,40 2.443,80 2.300,90
17 2.895,50 2.730,90 2.624,00 2.468,60 2.320,10
18 2.949,60 2.772,40 2.660,50 2.494,30 2.338,30
19 3.003,80 2.817,90 2.698,60 2.519,80 2.356,40
20 3.058,10 2.864,00 2.736,00 2.545,70 2.374,90
21 3.111,90 2.910,70 2.773,80 2.572,90 2.393,90
22 3.219,30 3.004,20 2.856,50 2.627,80 2.431,60
23 3.326,80 3.097,70 2.960,70 2.682,60 2.469,50
24 3.434,40 3.190,90 3.075,20 2.737,60 2.507,40
25 3.541,50 3.284,50 3.189,40 2.793,40 2.545,40
26 3.649,40 3.378,40 3.303,40 2.853,70 2.583,00
27 3.757,10 3.472,10 3.418,50 2.914,00 2.620,80
Alle Arbeitnehmer erhalten jedes 2. Arbeitsjahr automatisch eine Vorrückung in ihrer Entlohnungsgruppe. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des 31. März bzw. 30. September endet.


Anhang 4
Zulagenkatalog – Stand: 1. Jänner 2024

Gültig für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und
nicht
in das GSN optiert sind.
Jänner 2024
9,15 %
Leistungszulage 14 126,69
Verwaltungsdienstzulage Entlohnungsgruppe Arb.: p1-p5; Ang.: b, c, d, e 14 276,10
Entlohnungsgruppe Ang.: a: Stufe 1-8 14 276,10
Entlohnungsgruppe Ang.: a: ab Stufe 9 14 276,10
Stations(leiter)zulage (auch OP, Anästhesie, IPS) 14 657,50
Oberschwester und -pfleger 14 647,60
Pflegedirektion, Oberin 14 731,00
Funktionszulagen:
Krankenpflegefachdienst C1-C10 14 196,40
ab C11 14 419,90
Sanitätshilfsdienst (Stationsgehilfe) 14 101,20
Gehobener Medizinisch-technischer Dienst/Fachdienst 14 321,40
IT-Zulagen Systemadministrator % 14 1.015,90
Systemadministrator Junior % 14 660,21
Leiter Marketingverwaltung 14 340,59
Leitung Küche 14 289,25
Leitung Medizinisch-technischer Dienst/Fachdienst (Labor, RT) 14 323,15
Erschwerniszulagen:
klein / Stationsgehilfe 14 152,03
mittel / Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege 14 216,20
groß / Anästhesie, OP (mit Sonderausbildung ab Beginn des 2. Jahres) 12 514,76
groß / IPS 12 583,99
Gefahrenzulage:
Labor und Röntgen (+ 6 Tage Urlaub) 12 137,30
Infektionszulage (Wäscher (in Steri) + 6 Tage Urlaub) 12 108,26
Nachtzulage 76,46
Zulage Telefonvermittlung (über 175 Nebenstellen) 12 74,37
Schmutzzulage Werkstätten 12 53,64
Schreibzulage und Terminalbedienung 12 167,83
Portierzulage 14 964,36
Zulage pro Leichentransport (als Erschwerniszulage) 8,88
Sonn- u. Feiertagszulage (pro Stunde) 4,94
Rufbereitschaftsentgelt für Ärzte (0,536 % von E 1/1/2) 12,18
Rufbereitschaftsentgelt für nicht ärztliches Personal 7,34
Ärztedienstzulage TA Basis, TA Allg med., AssA, SekA 14 378,10
FA 14 1.110,61
OA 14 1.556,83
1. OA 14 1.854,31
Gefahrenzulage TA Basis, TA Allg med. 12 110,24
SekA, AssA, FA, OA 12 110,24
Ergänzungszulage Krankenpflegefachdienst 14 179,34
Sanitätshilfsdienst 14 100,63
Ausbildungszulage – Arzt in Ausbildung zum Allgemeinmediziner 14 65,81
Ausbildungszulage – Arzt in Ausbildung zum Facharzt 14 90,49
Gefahrenzulage für Krankenträger ohne OP-Gehilfenprüfung 12 66,80
Fachärztezulage 1 14 197,44
Fachärztezulage 2 14 98,72
Habilitation 14 706,84
Kinderzulage (1,28 % von E 1/1/1) 14 30,54


Anhang 5
Einreihungsplan Verwaltung

Anzuwenden für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020.
Einkommensbänder
01 02 03 04 05 06 07
Anforderungswert von 16,000 20,625 25,250 29,875 34,500 39,125 43,750
Anforderungswert bis 20,624 25,249 29,874 34,499 39,124 43,749 48,374
Modellfunktion
Führung
Assistenz Assistenz Finanz/Controlling
Technische Assistenz
Administrative Assistenz
Chefassistenz
Expertentum
Fachbearbeitung Technische / Administrative
HR / Finanzen / Controlling -
Fachbearbeitung
Sachbearbeitung Technische / Administrative /
HR / Finanzen / Controlling -
Sachbearbeitung
Ärzte*innen,
Tierärzte*innen
Psychologen*innen Psychologen*innen
Sozialarbeiter*innen Sozialarbeiter*innen
Lehrer*innen Lehrer*innen GuKP
Kinderbetreuung , Pädagogik und Erziehung Kinderbetreuung ,
Pädagogik,
Erziehung
Gruppenleitung
Dienste
Gruppenleitung
Dienste
Interne Dienste Interne Dienste
Handwerkliche
Dienste
Handwerklicher Assistenzdienst Handwerklicher Fachdienst
Einkommensbänder
08 09 10 11 12 13 14
Anforderungswert von 48,375 53,000 57,625 62,250 66,875 71,500 76,125
Anforderungswert bis 52,999 57,624 62,249 66,874 71,499 76,124 80,749
Modellfunktion
Führung Führung 3 Führung 2 Führung 1
Assistenz
Expertentum Technisches / Administratives /
HR / Finanzen / Controlling -
Expertentum
Fachbearbeitung
Sachbearbeitung
Ärzte*innen,
Tierärzte*innen
Ärzte*innen, Tierärzte*innen
Psychologen*innen Psychologen*innen
Sozialarbeiter*innen
Lehrer*innen
Kinderbetreuung , Pädagogik und Erziehung
Gruppenleitung
Dienste
Interne Dienste
Handwerkliche
Dienste


Anhang 6
Einreihungsplan Gesundheitsbereich

Anzuwenden für Dienstverhältnisse ab dem 1. Jänner 2020.
04 05 06 07 08
Anforderungswert von 21,100 24,100 27,100 30,100 33,100
Anforderungswert bis 24,000 27,000 30,000 33,000 36,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen – Facharzt
Ausbildungsärzte*innen – Allg.Medizin
Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung
Pflegeexperten*innen
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Klinische Sozialarbeiter*innen
Operationstechnische Assistenz Operationstechnische Assistenz
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe Medizinische Assitenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung Diplom- und Fachsozialbetreuung
09 10 11 12
Anforderungswert von 36,100 39,100 42,100 45,100
Anforderungswert bis 39,000 42,000 45,000 48,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen – Facharzt
Ausbildungsärzte*innen – Allg.Medizin Ausbildungsärzte*innen in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
Ärzte*innen in Basisausbildung Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung
Pflegeexperten*innen
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Beratung und Betreuung der Patienten*innen Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Klinische Sozialarbeiter*innen Klinische Sozialarbeiter*innen
Operationstechnische Assistenz Operationstechnische Assistenz
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst Leitung
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung
13 14 15 16 17 18
Anforderungswert von 48,100 51,100 54,100 57,100 60,100 63,100
Anforderungswert bis 51,000 54,000 57,000 60,000 63,000 66,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen
Fachärzte*innen Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen Allgemeinmediziner*innen
Ausbildungsärzte*innen Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen– Facharzt AusbildungsärztInnen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches
AusbildungsärztInnen – Allg.Medizin AusbildungsärztInnen in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung Pflegedienstleistung
Pflegeexperten*innen Pflegeexperten*innen
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Klinische Sozialarbeiter*innen
Operationstechnische Assistenz
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung
19 20 21 22 23 24
Anforderungswert von 66,100 69,100 72,100 75,100 78,100 81,100
Anforderungswert bis 69,000 72,000 75,000 78,000 81,000 84,000
Modellfunktion
Klinik- und Institusvorstände Klinik- und Institutsvorstände
Stv. Klinik- und Institutsvorstände Stv. Klinik- und Institutsvorstände
Leitende Oberärzte*innen Leitende Oberärzte*innen
Oberärzte*innen Oberärzte*innen
Fachärzte*innen
Allgemeinmediziner*innen
Ausbildungsärzte*innen
Ausbildungsärzte*innen– Facharzt
AusbildungsärztInnen – Allg.Medizin
Ärzte*innen in Basisausbildung
Pflegedienstleitung Pflegedienstleistung
Pflegeexperten*innen
Leitung Gesundheits- und Krankenpflege
Beratung und Betreuung der Patienten*innen
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrer*innen für Gesundheits- und Krankenpflege
Klinische Sozialarbeiter*innen
Operationstechnische Assistenz
Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe
Experten*innen im Medizinisch-Technischen Dienst
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst
Medizinisch-Technischer Fachdienst
Medizinische Assistenzberufe
Diplom- und Fachsozialbetreuung


Anhang 7
Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich (gültig ab 1. Jänner 2020) – Stand: 1. Jänner 2024

Gültig auch für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und
in das GSN optiert
sind.
Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich
Stufe EB 1 EB 2 EB 3 EB 4 EB 5 EB 6 EB 7 EB 8 EB 9 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.385,90 2.699,80 2.851,10 3.036,30 3.367,40 4.015,70 4.677,50 5.339,30 6.146,80 2 0 bis 2
2 2.471,80 2.800,50 2.965,40 3.158,50 3.502,60 4.177,70 4.866,20 5.555,00 6.395,20 3 2,1 bis 5
3 2.557,60 2.908,40 3.080,10 3.280,30 3.638,20 4.339,50 5.055,10 5.770,50 6.643,70 3 5,1 bis 8
4 2.643,40 3.016,60 3.194,70 3.402,40 3.773,80 4.501,30 5.243,80 5.986,30 6.891,80 4 8,1 bis 12
5 2.729,30 3.124,50 3.309,00 3.524,60 3.909,30 4.663,20 5.432,50 6.201,90 7.140,50 5 12,1 bis 17
6 2.818,60 3.232,60 3.423,70 3.646,60 4.044,90 4.825,10 5.621,30 6.417,50 7.388,90 5 17,1 bis 22
7 2.912,80 3.340,60 3.538,30 3.768,60 4.180,30 4.987,10 5.809,80 6.633,20 7.637,30 5 22,1 bis 27
8 3.006,90 3.448,80 3.652,80 3.890,70 4.315,80 5.148,70 5.998,80 6.848,80 7.885,80 6 27,1 bis 33
9 3.101,00 3.557,00 3.767,30 4.012,80 4.451,10 5.310,50 6.187,40 7.064,20 8.134,20 ab 34
Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich
Stufe EB 10 EB 11 EB 12 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 7.073,40 7.510,20 8.072,80 2 0 bis 2
2 7.531,00 7.996,10 8.595,30 3 2,1 bis 5
3 7.988,70 8.482,30 9.117,80 3 5,1 bis 8
4 8.446,40 8.968,40 9.640,60 4 8,1 bis 12
5 8.903,90 9.454,10 10.162,60 5 12,1 bis 17
6 9.361,70 9.940,40 10.685,50 ab 18
7
8
9
Einkommensschema 1 - Verwaltungsbereich
Stufe EB 13 EB14 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 8.767,60 10.289,70 2 0 bis 2
2 9.713,90 11.414,60 3 2,1 bis 5
3 10.660,10 12.539,60 3 5,1 bis 8
4 11.606,60 13.625,00 ab 9
5
6
7
8
9
Anhang 8


Anhang 8
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich (gültig ab 1. Jänner 2020) — Stand: 1. Jänner 2024

Gültig auch für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und
in das GSN optiert
sind.
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Stufe EB 1 EB 2 EB 3 EB 4 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.272,80 2.395,50 2.517,50 2.672,30 2 0 bis 2
2 2.333,60 2.461,70 2.587,30 2.746,50 2 2,1 bis 4
3 2.395,80 2.527,70 2.657,10 2.823,80 2 4,1 bis 6
4 2.437,40 2.571,80 2.703,50 2.903,60 2 6,1 bis 8
5 2.478,90 2.615,90 2.750,00 2.956,80 3 8,1 bis 11
6 2.520,50 2.659,90 2.797,70 3.009,90 3 11,1 bis 14
7 2.562,20 2.704,10 2.847,50 3.063,10 3 14,1 bis 17
8 2.582,90 2.748,00 2.897,30 3.116,10 4 17,1 bis 21
9 2.603,70 2.770,00 2.947,30 3.169,40 5 21,1 bis 26
10 2.624,50 2.792,80 2.972,00 3.222,40 ab 27
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Stufe EB 5 EB 6 EB 7 EB 8 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.703,20 2.877,80 3.033,40 3.206,60 2 0 bis 2
2 2.782,50 2.968,20 3.160,10 3.340,20 2 2,1 bis 4
3 2.867,50 3.058,60 3.255,10 3.440,30 2 4,1 bis 6
4 2.952,40 3.148,80 3.350,00 3.540,60 2 6,1 bis 8
5 3.037,30 3.239,10 3.444,90 3.640,80 3 8,1 bis 11
6 3.093,70 3.299,40 3.508,30 3.707,60 3 11,1 bis 14
7 3.150,40 3.359,50 3.571,70 3.774,50 3 14,1 bis 17
8 3.207,00 3.419,80 3.634,90 3.841,10 4 17,1 bis 21
9 3.263,60 3.480,10 3.698,30 3.907,80 5 21,1 bis 26
10 3.320,30 3.540,20 3.761,60 3.974,70 ab 27
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Stufe EB 9 EB 10 EB 11 EB 12 EB 13 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 3.359,60 3.572,80 3.598,00 3.817,70 4.088,90 2 0 bis 2
2 3.500,80 3.722,30 3.756,30 4.027,30 4.312,00 2 2,1 bis 4
3 3.606,60 3.834,50 3.915,00 4.194,80 4.490,50 2 4,1 bis 6
4 3.712,40 3.946,80 4.033,90 4.320,60 4.669,00 2 6,1 bis 8
5 3.818,20 4.058,90 4.152,90 4.446,40 4.802,80 3 8,1 bis 11
6 3.923,90 4.171,30 4.271,80 4.572,20 4.936,80 3 11,1 bis 14
7 3.994,70 4.246,00 4.351,00 4.655,90 5.026,10 3 14,1 bis 17
8 4.065,10 4.320,90 4.430,50 4.739,90 5.115,20 4 17,1 bis 21
9 4.135,70 4.395,60 4.509,60 4.823,60 5.204,60 5 21,1 bis 26
10 4.206,20 4.470,30 4.588,80 4.907,30 5.293,70 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 14 EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 4.802,70 5.204,70 5.642,60 6.118,30 2 0 bis 2
2 5.042,40 5.464,60 5.924,30 6.423,70 2 2,1 bis 4
3 5.234,20 5.672,50 6.149,70 6.668,20 2 4,1 bis 6
4 5.426,10 5.880,30 6.375,10 6.912,60 2 6,1 bis 8
5 5.618,00 6.088,40 6.600,40 7.157,20 3 8,1 bis 11
6 5.761,60 6.244,10 6.769,40 7.340,40 3 11,1 bis 14
7 5.857,50 6.400,20 6.938,70 7.523,80 3 14,1 bis 17
8 5.953,60 6.504,00 7.107,60 7.707,10 4 17,1 bis 21
9 6.049,40 6.608,10 7.276,70 7.890,50 5 21,1 bis 26
10 6.145,30 6.712,00 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 18 EB 19 EB 20 EB 21 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 6.632,30 7.192,70 7.800,50 8.456,30 2 0 bis 2
2 6.963,60 7.552,00 8.190,20 8.878,60 2 2,1 bis 4
3 7.228,50 7.839,50 8.502,00 9.216,60 2 4,1 bis 6
4 7.493,60 8.126,80 8.813,50 9.554,40 2 6,1 bis 8
5 7.758,40 8.414,30 9.125,30 9.892,50 3 8,1 bis 11
6 8.023,30 8.701,70 9.437,00 10.230,40 3 11,1 bis 14
7 8.222,20 8.917,20 9.670,90 10.483,90 3 14,1 bis 17
8 8.420,90 9.132,70 9.904,70 10.737,30 4 17,1 bis 21
9 8.619,60 9.348,30 10.138,40 10.990,80 5 21,1 bis 26
10 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 22 EB 23 EB 24 EB 25 EB 26 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 9.085,40 9.666,00 10.186,20 10.895,70 11.656,80 2 0 bis 2
2 9.539,40 10.149,00 10.695,30 11.440,00 12.239,20 2 2,1 bis 4
3 9.902,50 10.535,30 11.102,30 11.875,50 12.705,40 2 4,1 bis 6
4 10.265,60 10.921,70 11.509,40 12.311,00 13.171,20 2 6,1 bis 8
5 10.628,80 11.307,90 11.916,70 12.746,60 13.637,30 3 8,1 bis 11
6 10.991,80 11.694,30 12.323,70 13.182,00 14.103,30 3 11,1 bis 14
7 11.264,20 11.984,00 12.629,30 13.508,80 14.452,80 3 14,1 bis 17
8 11.536,60 12.273,90 12.934,60 13.835,30 14.802,20 4 17,1 bis 21
9 11.808,80 12.563,60 13.239,80 14.162,10 15.151,70 5 21,1 bis 26
10 ab 27


Anhang 8a
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich (gültig ab 1. Jänner 2020) – Stand: 1. Jänner 2024

Gültig auch für Arbeitnehmer, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und
in das GSN optiert
sind.
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Stufe EB 1 EB 2 EB 3 EB 4 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.272,80 2.395,50 2.517,50 2.672,30 2 0 bis 2
2 2.333,60 2.461,70 2.587,30 2.746,50 2 2,1 bis 4
3 2.395,80 2.527,70 2.657,10 2.823,80 2 4,1 bis 6
4 2.437,40 2.571,80 2.703,50 2.903,60 2 6,1 bis 8
5 2.478,90 2.615,90 2.750,00 2.956,80 3 8,1 bis 11
6 2.520,50 2.659,90 2.797,70 3.009,90 3 11,1 bis 14
7 2.562,20 2.704,10 2.847,50 3.063,10 3 14,1 bis 17
8 2.582,90 2.748,00 2.897,30 3.116,10 4 17,1 bis 21
9 2.603,70 2.770,00 2.947,30 3.169,40 5 21,1 bis 26
10 2.624,50 2.792,80 2.972,00 3.222,40 ab 27
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Inklusive der Ergänzungszulage auf 14 mal gerechnet.
Stufe EB 5 EB 6 EB 7 EB 8 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 2.846,20 3.020,80 3.176,40 3.349,60 2 0 bis 2
2 2.925,50 3.111,20 3.303,10 3.483,20 2 2,1 bis 4
3 3.010,50 3.201,60 3.398,10 3.583,30 2 4,1 bis 6
4 3.095,40 3.291,80 3.493,00 3.683,60 2 6,1 bis 8
5 3.180,30 3.382,10 3.587,90 3.783,80 3 8,1 bis 11
6 3.236,70 3.442,40 3.651,30 3.850,60 3 11,1 bis 14
7 3.293,40 3.502,50 3.714,70 3.917,50 3 14,1 bis 17
8 3.350,00 3.562,80 3.777,90 3.984,10 4 17,1 bis 21
9 3.406,60 3.623,10 3.841,30 4.050,80 5 21,1 bis 26
10 3.463,30 3.683,20 3.904,60 4.117,70 ab 27
Einkommensschema 2 – Gesundheitsbereich
Inklusive der Ergänzungszulage auf 14 mal gerechnet.
Stufe EB 9 EB 10 EB 11 EB 12 EB 13 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 3.538,10 3.751,30 3.979,30 4.199,00 4.470,20 2 0 bis 2
2 3.679,30 3.900,80 4.137,60 4.408,60 4.693,30 2 2,1 bis 4
3 3.785,10 4.013,00 4.296,30 4.576,10 4.871,80 2 4,1 bis 6
4 3.890,90 4.125,30 4.415,20 4.701,90 5.050,30 2 6,1 bis 8
5 3.996,70 4.237,40 4.534,20 4.827,70 5.184,10 3 8,1 bis 11
6 4.102,40 4.349,80 4.653,10 4.953,50 5.318,10 3 11,1 bis 14
7 4.173,20 4.424,50 4.732,30 5.037,20 5.407,40 3 14,1 bis 17
8 4.243,60 4.499,40 4.811,80 5.121,20 5.496,50 4 17,1 bis 21
9 4.314,20 4.574,10 4.890,90 5.204,90 5.585,90 5 21,1 bis 26
10 4.384,70 4.648,80 4.970,10 5.288,60 5.675,00 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 14 EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 4.802,70 5.204,70 5.642,60 6.118,30 2 0 bis 2
2 5.042,40 5.464,60 5.924,30 6.423,70 2 2,1 bis 4
3 5.234,20 5.672,50 6.149,70 6.668,20 2 4,1 bis 6
4 5.426,10 5.880,30 6.375,10 6.912,60 2 6,1 bis 8
5 5.618,00 6.088,40 6.600,40 7.157,20 3 8,1 bis 11
6 5.761,60 6.244,10 6.769,40 7.340,40 3 11,1 bis 14
7 5.857,50 6.400,20 6.938,70 7.523,80 3 14,1 bis 17
8 5.953,60 6.504,00 7.107,60 7.707,10 4 17,1 bis 21
9 6.049,40 6.608,10 7.276,70 7.890,50 5 21,1 bis 26
10 6.145,30 6.712,00 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 18 EB 19 EB 20 EB 21 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 6.632,30 7.192,70 7.800,50 8.456,30 2 0 bis 2
2 6.963,60 7.552,00 8.190,20 8.878,60 2 2,1 bis 4
3 7.228,50 7.839,50 8.502,00 9.216,60 2 4,1 bis 6
4 7.493,60 8.126,80 8.813,50 9.554,40 2 6,1 bis 8
5 7.758,40 8.414,30 9.125,30 9.892,50 3 8,1 bis 11
6 8.023,30 8.701,70 9.437,00 10.230,40 3 11,1 bis 14
7 8.222,20 8.917,20 9.670,90 10.483,90 3 14,1 bis 17
8 8.420,90 9.132,70 9.904,70 10.737,30 4 17,1 bis 21
9 8.619,60 9.348,30 10.138,40 10.990,80 5 21,1 bis 26
10 ab 27
Einkommensschema 2 - Gesundheitsbereich
Stufe EB 22 EB 23 EB 24 EB 25 EB 26 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
1 9.085,40 9.666,00 10.186,20 10.895,70 11.656,80 2 0 bis 2
2 9.539,40 10.149,00 10.695,30 11.440,00 12.239,20 2 2,1 bis 4
3 9.902,50 10.535,30 11.102,30 11.875,50 12.705,40 2 4,1 bis 6
4 10.265,60 10.921,70 11.509,40 12.311,00 13.171,20 2 6,1 bis 8
5 10.628,80 11.307,90 11.916,70 12.746,60 13.637,30 3 8,1 bis 11
6 10.991,80 11.694,30 12.323,70 13.182,00 14.103,30 3 11,1 bis 14
7 11.264,20 11.984,00 12.629,30 13.508,80 14.452,80 3 14,1 bis 17
8 11.536,60 12.273,90 12.934,60 13.835,30 14.802,20 4 17,1 bis 21
9 11.808,80 12.563,60 13.239,80 14.162,10 15.151,70 5 21,1 bis 26
10 ab 27


Anhang 8b
Einkommensschema 3 – Ärzte in Ausbildung (gültig ab 1. Jänner 2020) – Stand: 1. Jänner 2024

Gültig auch für Ärzte, welche bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten und
in das GSN optiert
sind.
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt / Basisausbildung
Stufe EB 12 EB 13 EB 14 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Basisausbildung Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt anerkannte Ausbildung in Monaten
1 bis 12 13 bis 24
1 4.667,00 4.967,40 5.287,70 2 0 bis 2
2 5.213,80 5.551,20 2 2,1 bis 4
3 5.363,30 5.708,70 2 4,1 bis 6
4 5.510,20 5.866,00 2 6,1 bis 8
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt / Basisausbildung
Stufe EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt anerkannte Ausbildung in Monaten
25 bis 36 37 bis 48 ab 49
1 5.630,50 5.993,20 6.381,00 2 0 bis 2
2 5.909,70 6.292,30 6.700,10 2 2,1 bis 4
3 6.134,90 6.530,60 6.952,90 2 4,1 bis 6
4 6.165,20 6.710,70 7.143,40 2 6,1 bis 8
Ärzte in Ausbildung zum Facharzt / alte Ausbildungsordnung
Stufe EB 12 EB 13 EB 14 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Ausbildung zum Facharzt anerkannte Ausbildung in Monaten
1 bis 15 16 bis 30
1 4.967,40 5.287,70 2 0 bis 2
2 5.213,80 5.551,20 2 2,1 bis 4
3 5.363,30 5.708,70 2 4,1 bis 6
4 5.510,20 5.866,00 2 6,1 bis 8
Ärzte in Ausbildung zum Facharzt / alte Ausbildungsordnung
Stufe EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Ausbildung zum Facharzt anerkannte Ausbildung in Monaten
31 bis 45 46 bis 60 ab 60
1 5.630,50 5.993,20 6.381,00 2 0 bis 2
2 5.909,70 6.292,30 6.700,10 2 2,1 bis 4
3 6.134,90 6.530,60 6.952,90 2 4,1 bis 6
4 6.165,20 6.710,70 7.143,40 2 6,1 bis 8
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin / alte Ausbildungsordnung
Stufe EB 12 EB 13 EB 14 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildung in Monaten
1 bis 12 13 bis 24 ab 25
1 4.667,00 4.967,40 5.287,70 2 0 bis 2
2 4.898,70 5.213,80 5.551,20 2 2,1 bis 4
3 5.037,70 5.363,30 5.708,70 2 4,1 bis 6
4 5.176,50 5.510,20 5.866,00 2 6,1 bis 8
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin / alte Ausbildungsordnung
Stufe EB 15 EB 16 EB 17 Vorrückung nach jeweils Jahren Funktionserfahrung in Jahren
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildung in Monaten
1 bis 12 13 bis 24 ab 25
1 2 0 bis 2
2 2 2,1 bis 4
3 2 4,1 bis 6
4 2 6,1 bis 8


Anhang 9
Zulagenkatalog GSN – Stand: 1. Jänner 2024

Gültig für Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2020
Gemäß § 15 Abs. 1 LB-GG gebühren bei Vorliegen aller Voraussetzungen folgende Zulagen:
Kinderzulage (Abs. 2 bis 6) in Höhe von
1,28 %
des Einkommensansatzes der
Einkommensstufe 1
des
Einkommensbandes 1
aus dem
Einkommensschema 1
(Verwaltungsbereich)
1,280 % 30,54
Habilitationszulage (Abs. 7) in Höhe von
31,1 %
des Einkommensansatzes der
Einkommensstufe 1
des
Einkommensbandes 1
aus dem
Einkommensschema 2
(Medizinischer Bereich)
31,100 % 706,84
Ergänzungszulage für den medizinischen Bereich (Abs. 8) gemäß u.a. Übersicht
Ergänzungszulage für EB 5 6,291 % 143,00
Ergänzungszulage für EB 6 6,291 % 143,00
Ergänzungszulage für EB 7 6,291 % 143,00
Ergänzungszulage für EB 8 6,291 % 143,00
Ergänzungszulage für EB 9 7,864 % 178,70
Ergänzungszulage für EB 10 7,864 % 178,70
Ergänzungszulage für EB 11 16,776 % 381,30
Ergänzungszulage für EB 12 16,776 % 381,30
Ergänzungszulage für EB 13 16,776 % 381,30
Gemäß § 6 NG-VO gebührt Bediensteten des medizinischen Bereichs eine Gefahrenab- geltung in nachfolgender Ausprägung:
Abs. 1 – genotoxische Substanzen 6,041 % 137,30
Abs. 2 – Strahlengefährdung Stufe 1 6,041 % 137,30
Abs. 3 – Strahlengefährdung Stufe 2 3,020 % 68,60
Abs. 3 – Gefahr Infektionserreger 4,896 % 111,30
Gemäß § 7 NG-VO gebührt Bediensteten des medizinischen Bereiches (Abs. 4) und des Verwaltungsbereiches (Abs. 5) eine Erschwernisabgeltung in nachfolgender Ausprägung:
Erschwernis medizinischer Bereich 3,364 % 76,46
Erschwernis Verwaltungsbereich 3,202 % 76,46
Gemäß § 8 NG-VO gebührt Bediensteten des medizinischen Bereiches besondere Abgel- tungen in nachfolgender Ausprägung:
für kurzfristig übernommene Dienste:
bei verlängerten Dienste gem. § 4 KA-AZG 5,440 % 123,64
für kurzfristig übernommene Dienste:
bei Schicht- und Wechseldiensten 3,364 % 76,46
kombinierte Erschwernis-/Gefahrenabgeltung:
EB 5 – EB 8 7,340 % 166,80
EB 9 9,175 % 208,50
EB 10 13,682 % 311,00
EB 11 – EB 13 19,572 % 444,80