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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


,,Zweckzuschuss”

zum Kollektivvertrag des

A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg

und des

Raphael Hospiz Salzburg

über einen Pflegezuschuss

abgeschlossen zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg Kajetanerplatz 1, 5010 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida Johann-Böhm Platz 1, 1020 Wien
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


§ 1 Präambel
Aufgrund des Bun_desgesetzes, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahr 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz - PFG) in der Verbindung mit dem Bundesgesetz über eine Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG) gebührt den Arbeitnehmer*innen für Kalenderjahr 2024 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.


§ 2 Geltungsbereich
(1)  Dieser Zusatzkollektivvertrag ergänzt den zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida am 1. Jänner 2024 abgeschlossenen Kollektivvertrag (im Folgenden kurz der „Kollektivvertrag") und gilt räumlich und fachlich für das A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg (sowie etwaige weitere Betriebsstätten dieser Krankenanstalt) und das Raphael Hospiz Salzburg.
(2)  Arbeitnehmer*innen, die in den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen und die als Angehörige der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) verwendet werden als
a)
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
b)
Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
c)
Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
d)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG. Das sind - Diplom-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialb_ etreuer*innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer*innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer=innen BA) Oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer*innen BB), FachSozialbetreuer* innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer*innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer*innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer*innen BB) sowie Heimhelfer* innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter*innen).
e)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe .gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.


§ 3 Pflegezuschuss 2024
(1)  Im Jahr 2024 gebührt als Pflegezuschuss ein monatlicher Betrag in Höhe von EUR 162,67 brutto für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.
(2)  Leistet der Arbeitgeber auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs. (1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß (z. B. in Form einer höheren Einmalzahlung, eines Ergänzungsbetrages oder ähnliches), so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses 2024 als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift i. S. d. EEZG als gewährt.
(3)  Der Pflegezuschuss 2024 gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen.
(4)  Der Pflegezuschuss 2024 ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.
(5)  Der Pflegezuschuss 2024 wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration)
nicht
berücksichtigt.
(6)  Die jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Landes sind in jeder Hinsicht zu beachten und gehen den Bestimmungen des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages vor.


§ 4 Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und endet am 31. Dezember 2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für die Dienstnehmer*innen des A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg sowie des Raphael Hospiz Salzburg in der am 1. Jänner 2024 gültigen Fassung.



Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg
5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1
R. Frater Nikolaus Deckan OH Dir. Arno Buchacher MSc
Prior und Rechtsträgervertreter Gesamtleiter
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit Mag.
a
Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Gewerkschaft vida
Fachbereich Gesundheit
Christian Freisinger MBA Farije Selimi
Betriebsratsvorsitzender Fachbereichssekretärin
Salzburg, Wien, am 1. Jänner 2024