KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


zum Zusatzkollektivvertrag vom Dezember 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz

zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 2.5.1949 in der Fassung vom 1.1.1988, sowie des Zusatzkollektivvertrages vom 1.7.2021
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.


I. Geltungsbereich:
a)
räumlich:
für das Bundesland Kärnten;
b)
fachlich:
für die Mitglieder der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer;
c)
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind:
Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge,
ausgenommen Angestellte nach dem Angestelltengesetz.


II. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1)  Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß S 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max.€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.
2)  In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiter:innenprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebs-vereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung mit allen Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.
3)  Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.


III. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.



Klagenfurt, 8.5.2024
Landesinnung der Rauchfangkehrer
KommR Michael Verderber Mag. Manfred Zechner
Innungsmeister Innungsgeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer