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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


Gültig ab 1.1.2024

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe sowie der Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


§ 1 Geltungsbereich
1.  räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Wien.
2.  fachlich:
für alle Sauna-, Solarien- und Bäderbetriebe, die der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe angehören, sowie für alle Solarienbetriebe, die der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe angehören, jeweils mit Ausnahme der Saisonbetriebe.
3.  persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Angestellten, mit Ausnahme der kaufmännischen Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


§ 2 Lohnabkommen
Die kollektivvertraglichen Lohnsätze werden mit 1.1.2024 um 8,3 %, gerundet auf den nächsthöheren Eurobetrag, erhöht.
Die kollektivvertraglichen Lohnsätze werden mit 1.1.2025 um den Wert der rollierenden Inflation (VPI) des Zeitraumes November 2023 bis Oktober 2024 zuzüglich + 0,7 % erhöht.
Sämtliche Lohnsätze gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer.
Beschäftigungsgruppe
Monatslöhne 2024
1. Spezialfacharbeiter 2.396,00
2. Facharbeiter 2.312,00
3. Bademeister mit Kurs/angelernter Facharbeiter 2.271,00
4. Badewart (Saunawart, Beckenwart) 2.200,00
5. Solarienwart 2.192,00
6. Kabinenwart, Reinigungskräfte, Hilfsarbeiter 2.116,00
Definition der Tätigkeiten in den einzelnen Lohngruppen:
Lohngruppe 1: Spezialfacharbeiter
Tätigkeiten im Bereich Wasseraufbereitung, Haustechnik, Regeltechnik, Chlorgasanlage, Betriebselektriker.
Lohngruppe 2: Facharbeiter
Ausgelernter Beruf mit Gesellenbrief bzw. Lehrabschlussprüfung lt. Berufsausbildungsgesetz und zumindest teilweiser Einsatz im erlernten Beruf.
Lohngruppe 3: Bademeister mit Kurs/angelernter Facharbeiter
Bademeister mit Kurs:

Erforderliche Ausbildung nach dem Bäderhygienegesetz (mindestens Rettungsschwimmer) für Wassertiefe ab 1,60 m und Tätigkeiten der Lohngruppe 4 und 6.
Angelernte Facharbeiter:

Aufgabenstellung wie Lohngruppe 2, jedoch keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes.
Lohngruppe 4: Badewart (Saunawart, Beckenwart)
Saunawart:

Betreuung sowie Gästeaufsicht, 1. Hilfe, Reinigung im Saunabereich, Dampfbädern, Niedertemperaturkammern, Whirlpools und Tauchbecken und Tätigkeiten der Lohngruppe 6.
Beckenwart:

Betreuung sowie Gästeaufsicht, Bassinaufsicht, 1. Hilfe, Reinigung im Bereich Schwimmbecken und Tätigkeiten der Lohngruppe 6.
Lohngruppe 5: Solarienwart
Solarienwart:

Betreuung sowie Gästeaufsicht und Reinigung im Solarienbereich und Tätigkeiten der Lohngruppe 6.
Lohngruppe 6: Kabinenwart, Reinigungskräfte, Hilfsarbeiter
Kabinenwart und Reinigungskräfte:

Reinigung im Garderobebereich, Dusch- und WC-Anlagen, Gästebetreuung (Auskünfte etc.). Überwiegend mit Flächenreinigung beschäftigt (keine Aufsicht, keine Gästebetreuung).
Hilfsarbeiter (Hausarbeiter):

Einfache Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten sowie Grünflächenbetreuung, winterliche Betreuung etc.


§ 2a Mitarbeiterprämie 2024
Zur Abgeltung der Inflation erhalten die Arbeitnehmer eine Einmalzahlung gem. § 124b 2447 lit. a EStG (BGBl 200/2023) nach folgenden Grundsätzen:
Z1  Arbeitnehmer, die sich zwischen 1. Jänner 2024 und 29. Februar 2024 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, wenn auch nur für einen Tag, erhalten spätestens am 31.3.2024 eine Einmalzahlung gem. § 124b Z 447 lit. a EStG (BGBl. 200/2023) in der Höhe von 4,8 % auf Basis des Bruttomonatsgehalts von Februar 2024. Eine Rückzahlung der Prämie ist ausgeschlossen. Darüberhinausgehend ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ft ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) in der Höhe bis max. 3.000 Euro gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ausdrücklich zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024.
Die Möglichkeit freiwillig eine höhere Prämie auszuzahlen, gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs, wobei eine sachliche Differenzierung zwischen den einzelnen Arbeitnehmergruppen jedoch möglich ist.
Z2  Zeiten ohne Entgeltanspruch sind zu neutralisieren.
Z3  Arbeitnehmer, welche durch die hier festgelegte Einmalzahlung nachweislich eine andere, in Summe günstigere Leistung (wie z.B. Stipendien, Beihilfen, etc.) verlieren würden, können auf die hier festgelegte Einmalzahlung durch schriftliche Erklärung verzichten.
Z4  Eine Gegenrechnung mit freiwillig oder innerbetrieblich vereinbarten Leistungen ist nicht zulässig.


§ 3 Erhöhung der Überzahlungen
Die zum 30.11.2023 (bzw. 30.11.2024 für das Jahr 2025) bestehenden Überzahlungen (Differenz zwischen KV-Mindestlohn und tatsächlich ausbezahltem Lohn) bleiben aufrecht.


§ 4 Begünstigungsklausel
Bestehende für Arbeitnehmer günstigere Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen bleiben unberührt.


§ 5 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und hat eine Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2025.


§ 6 Schlussbestimmungen
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, rahmenrechtliche Themen bei Bedarf unterjährig zu besprechen.



Für die
Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe
1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1
Der Fachgruppenobmann Die Fachgruppengeschäftsführerin
Univ. Prof. Dr. Günther Wiesinger
Mag. Christina Littek
Für die
Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe
1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1
Die Fachgruppenobfrau Die Fachgruppengeschäftsführer
KommR Gerti Schmidt
Manule Preinreich, MA
Für die
Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Der Vorsitzende: Generalsekretärin
Roman Hebenstreit
Mag. Anna Daimler, BA
KV-Ausschuss-Mitglied Fachbereichssekretär
Margit Sklensky
Mag. Markus Netter