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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Speiseöl- und Fettindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
Erhöhung der
kollektivvertraglichen Mindestlöhne
um
+ 5,80 % plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro
; ergibt eine
durchschnittliche Erhöhung von + 5,82 %
. In Bezug auf die
Schichtzulage
konnten wir eine Erhöhung von
+ 7,50 %
erzielen. Regelungen über Ist-Erhöhung und Dienstalterszulage laut Lohnvertrag. Weiters wurde ein Zusatzkollektivvertrag über eine Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024 vereinbart.


I. Geltungsbereich
a.  Fachlich
Für alle Speiseöl und Margarine erzeugenden Betriebe.
b.  Örtlich:
Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
c.  Persönlich:
Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen.


II. Löhne
Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38-stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart. Die Einstufung in die Kategorien erfolgt gem. der Vereinbarung vom 28. Juni 2004, die Bestandteil dieser Lohntafel ist.
Stundenlohn = Monatslohn : 165,23
Kategorie: Monatsgrundlöhne
1. VorarbeiterInnen 3.640,00
2. SpezialfacharbeiterInnen 3.389,00
3. FacharbeiterInnen 3.134,00
4. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen A 2.960,00
5. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen B 2.786,00
6. ArbeitnehmerInnen A 2.683,00
7. ArbeitnehmerInnen B 2.430,00
8. Ferialarbeitskräfte 2.286,00


III. Dienstalterszulage
1.  DAZ-Sätze
Nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemisst sich je nach Dauer der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt:
nach dem vollendeten
5. Dienstjahr 4 %
10. Dienstjahr 8 %
15. Dienstjahr 12 %
20. Dienstjahr 16 %
25. Dienstjahr 20 %
des kollektivvertraglichen Monatsgrundlohnes.
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere einzelvertragliche Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
2.  Überzahlung
Die Dienstalterszulage kann auf Überzahlungen angerechnet werden. Unter Überzahlungen im Sinne dieser Bestimmung sind jene Entgeltbestandteile zu verstehen, die vom Arbeitgeber freiwillig über kollektivvertragliche Lohnbestandteile hinaus gewährt werden. Nicht anrechenbar sind solche Leistungen, die als Sonderzahlungen über den 13. und 14. Monatslohn hinaus bezahlt werden.


IV. Schichtzulage für 4 und 5 Schichtbetrieb
ArbeitnehmerInnen, die mindestens 2 Jahre beschäftigt sind und in einen vier- oder fünfschichtigen Arbeitsrhythmus überstellt werden, erhalten für die Zeitdauer der vier- oder fünfschichtigen Arbeitsweise eine Zulage von € 0,65/Stunde.
Günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben von dieser Regelung unberührt.


V. Ist-Erhöhung der individuellen Monatslöhne
Die Ist-Löhne ergeben sich als Summe aus den kollektivvertraglich erhöhten Monatslöhnen, zuzüglich der bisher gewährten Überzahlung.


VI. Verrechnung der 39. und 40. Stunde
Anlässlich der Lohnverhandlungsrunde wurde bezüglich der Forderung nach Bezahlung der 39. und 40. Stunde mit einem Zuschlag festgehalten, dass bei Arbeitszeitformen, bei denen eine Durchrechnung über einen bestimmten Zeitraum zugrunde liegt, entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Arbeitszeitverkürzung vom 1.1.1992 nach dieser Periode die nicht ausgeglichenen Stunden mit einem Überstundenzuschlag von 50 % abzugelten sind. Für MitarbeiterInnen, für die eine zeitliche Durchrechnung nicht erfolgt, wird festgelegt, dass die Mehrstundenleistung für die 39. und 40. Stunde jeweils mit einem Überstundenzuschlag von 50 % abgegolten wird, wobei 1994 die Auszahlung mit der Dezemberabrechnung erfolgt, ab 1995 jeweils mit der Lohnabrechnung April, August und Dezember.
Günstigere innerbetriebliche Regelungen bleiben davon unberührt.


VII. Geltungsbeginn - Laufzeit
Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom
1. Mai 2024
in Kraft und wird für eine Laufzeit von 12 Monaten vereinbart.



Wien, am 13. Mai 2024
FACHVERBAND DER NAHRUNGSUND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Mag. Florian
RAUCH
Mag. Katharina
KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER


VEREINBARUNG SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
Einstufungskriterien für die Lohntafel
Lohnkategorie 1:  VorarbeiterInnen
Spezialfacharbeiter, die dauernd mit der Unterweisung und Führung von Mitarbeitern betraut sind und fallweise Meistervertretungen durchführen.
Lohnkategorie 2:  SpezialfacharbeiterInnen
Ausgebildete Fachkräfte der Lohnkategorie 3, die mehrjährige Erfahrung haben, im Werk an mehreren Facharbeiterplätzen universell einsetzbar sind (siehe Beschreibung Kat. 3) und fallweise Vorarbeiter- und Meistervertretungen durchführen. Weiters Professionisten mit besonderen Qualifikationen, die durch spezielle betriebliche Kenntnisse oder durch Spezialkurse interner und externer Art erworben werden.
Lohnkategorie 3:  FacharbeiterInnen
Ausgebildete Fachkräfte (z.B. interner Facharbeiter-Kurs), Anlagenfahrer an hochtechnisierten Anlagen und Maschinen mit Überwachung von Qualitätskriterien, Diagnose sowie Behebung von Störungen, Durchführung bzw. Mithilfe bei Format- und Sortenwechsel (z.B. Raffineure, Kesselwärter, Kombinatorfahrer, Chargenbereiter für Abfüllung von Speisefetten, Fettsäurespalter). Weiters Professionisten mit abgeschlossenem Lehrberuf, die in diesem Beruf eingesetzt sind (z.B. Maschinenschlosser, Elektriker, Mess- und Regelmechaniker).
Lohnkategorie 4:  Qualifizierte ArbeiterInnen A
Tätigkeit an Maschinen und integrierten Anlagen und deren Überwachung, Behebung einfacher Störungen (z.B. Bedienung und Überwachung von einfachen Abfüllstraßen, von Palettieranlagen, von Fettabpackmaschinen, Übernahme von Leeremballagen/Kartonagen/Hilfsstoffen etc., angelernte Laborkräfte). Chauffeure (wenn zur Führung des Kraftfahrzeuges der Führerschein C Voraussetzung ist).
Lohnkategorie 5:  Qualifizierte ArbeiterInnen B
Angelernte Tätigkeiten an einfachen Maschinen und im Labor (z.B. Abfüllmaschinen und Packmaschinen). Kommissionierer und Staplerfahrer nach 2jähriger Tätigkeit als Staplerfahrer oder Kommissionierer im Betrieb.
Lohnkategorie 6:  ArbeiterInnen A
Einfache Hilfstätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung, Laborhilfsarbeiten. Kommissionierer und Staplerfahrer bis nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Staplerfahrer oder Kommissionierer im Betrieb.
Lohnkategorie 7: 
ArbeiterInnen B
Einfache Hilfstätigkeiten.
Lohnkategorie 8:  Ferialarbeitskräfte
Ferialarbeiter, Studenten, und Schüler bis zum vollendeten 6. Monat.