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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie


Gültig ab 1. Jänner 2024
abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisenplatz 1 und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


I. Geltungsbereich
1.  Diese Vereinbarung stellt einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages für die "Unser Lagerhaus " Warenhandelsgesellschaft m.b.H. und für deren Tochtergesellschaften, sowie die der Raiffeisenlandesbank Kärnten, Rechenzentrum und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. angeschlossenen Lagerhausgenossenschaften und Kärntner Imkergenossenschaften sowie deren Tochtergesellschaften. vom 01. April 2024 dar.
2.  Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für alle Beschäftigten, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die alle nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Lehrlinge der Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaften in Kärnten und der „Unser Lagerhaus Warenhandels-Ges.m.b.H.“ unterliegen.


II. Mitarbeiter:innenprämie iSd § 124b Z 447 EStG
1.  Zum Stichtag 2. April 2024 Beschäftigte und Lehrlinge erhalten mit dem nächstfolgenden Lohn bzw. Lehrlingseinkommen eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie gem. § 49 Abs 3 Z 30 ASVG und § 124b Z 447 lit.a EStG 1988. Für Beschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß über 20 Wochenstunden beträgt die Höhe Euro 50,00, für bis zu 20 Wochenstunden und Lehrlinge Euro 25,00. Diese Mitarbeiterprämie kann durch den Dienstgeber auch in Form von Gutscheinen im jeweiligen Gegenwert gewährt werden, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf.
2.  Möglichkeiten einer Vereinbarung zur freiwilligen Auszahlung weiterer Mitarbeiterprämien
a.
Durch Betriebsvereinbarung können für das Kalenderjahr 2024 Regelungen zur Auszahlung einer Mitarbeiterprämie bis zur Höhe von insgesamt EUR 3.000,- pro Kalenderjahr im Sinne des § 124b Z 447 lit a EStG vereinbart werden.
b.
Kann keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil kein Betriebsrat gebildet ist, können Mitarbeiterprämien im Sinne des § 124b Z 447 lit a EStG nur gewährt werden, wenn eine vertragliche Vereinbarung mit allen Beschäftigten vorliegt.
c.
Es muss sich dabei um zusätzliche freiwillige Zahlungen handeln, die üblicherweise nicht gewährt werden.
3.  Die Vereinbarung gem. Punkt 2 hat folgende Punkte zu enthalten:
a.
Allen Arbeitnehmer:innen ist die Mitarbeiterprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren.
b.
Eine Betriebsvereinbarung hat alle Beschäftigten des Betriebes zu umfassen.
c.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie zumindest in aliquoter Höhe im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.
d.
Beginnt und/oder endet ein Arbeitsverhältnis während der Laufzeit der Vereinbarung, kann die Mitarbeiterprämie entsprechend der Anstellungsdauer aliquotiert werden.
e.
In Betriebsvereinbarungen sind weitere ungleiche Prämienhöhen nur bei Vorliegen einer sachlichen Differenzierung zulässig.
4.  Eine gänzliche oder teilweise Rückverrechnung einer bereits ausbezahlten Mitarbeiterprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer schuldhaften Entlassung oder eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.


III. Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 01. Jänner 2024 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2024.



ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND
1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1
Mag. Erwin Hameseder Dr. Johannes Rehulka
Generalanwalt Generalsekretär
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit Mag.
a
Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Kathrin Schranz, MSc.
Fachbereichssekretärin

Wien/Klagenfurt, am 1. Mai 2024