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Aenderung Historie

Lohnvertrag


für die ArbeitnehmerInnen in der österreichischen Zuckerindustrie
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Zuckerindustrie
, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, gem. § 11 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963, in der jeweils geltenden Fassung.



  • Erhöhung der KV-Löhne/Gehälter um
    7,33 %
  • Erhöhung der Dienstalterszulagen um
    7,33 %
  • Erhöhung sämtlicher Zulagen um
    7,33 %
  • Neuer Mindestlohn:
    € 2.151,12


I. Geltungstermin
Dieser Lohnvertrag tritt mit
1. März 2024
in Kraft. Damit tritt der Lohnvertrag vom 1. März 2023 außer Kraft.


II. Stunden- & Monatslöhne
Nachstehende Lohnsätze gelten auf Basis einer 38-stündigen Arbeitswoche.
Kategorie Stundenlohn Monatslohn
ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen
1. 20,16 3.326,91
1a. 19,25 3.175,58
1b. 18,61 3.071,31
1c. bis längstens 4 Jahre ununterbrochene Beschäftigung 18,07 2.981,34
1d. bis längstens 3 Jahre ununterbrochene Beschäftigung 17,23 2.842,51
Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen und ZuckerarbeitnehmerInnen mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen
2s Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen 17,34 2.860,69
2. Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen 15,73 2.594,86
2a. Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen 15,23 2.513,07
2b. Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen 13,99 2.308,58
ArbeitnehmerInnen mit befristeten Arbeitsverhältnissen
3. ZuckerarbeitnehmerInnen ohne besondere Anlernzeit für nicht besonders qualifizierte Arbeiten, bis längstens 1 Jahr ununterbrochene Beschäftigung 13,04 2.151,12
3s ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen 17,46 2.881,15
4. Lehrlinge
Stunde
Monat
im 1. Lehrjahr 6,50 1.073,30
im 2. Lehrjahr 7,86 1.296,51
im 3. Lehrjahr 11,35 1.872,75
im 4. Lehrjahr 13,10 2.160,86
Zum Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde und des Stundenlohnes ist der Monatslohn der ArbeitnehmerInnen durch 165 zu teilen und kaufmännisch zu runden.
Zur Ermittlung der Überstundengrundvergütung und der Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge ist der Monatslohn der ArbeitnehmerInnen durch 142,5 zu teilen.


III. Dienstalterszulage (DAZ)
1.  Allen beschäftigten ArbeitnehmerInnen gebührt eine Dienstalterszulage (DAZ). Der Anspruch besteht unabhängig von der jeweiligen Einstufung der ArbeitnehmerInnen in die Lohnkategorien. Die DAZ hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung sämtlicher Entgeltarten zu berücksichtigen.
2.  Die Höhe der Dienstalterszulage wird für ArbeitnehmerInnen, die bis zum 31.12.2007 eingetreten sind, wie folgt festgelegt:
vollendetes Dienstjahr Stunde
Monat
1, 0,77 127,05
6, 2,11 348,15
8, 2,24 369,60
10, 2,34 386,10
12, 2,46 405,90
14, 2,58 425,70
16, 2,66 438,90
18, 2,72 448,80
20, 2,87 473,55
22, 3,08 508,20
24, 3,16 521,40
26, 3,26 537,90
28, 3,37 556,05
30, 3,64 600,60
32, 3,75 618,75
34, 3,86 636,90
3.  Die Höhe der Dienstalterszulage wird für ArbeitnehmerInnen, die
ab dem 1.1.2008
eingetreten sind, wie folgt festgelegt:
vollendetes Dienstjahr Stunde
Monat
1, 0,77 127,05
6, 1,40 231,00
8, 1,45 239,25
10, 1,50 247,50
12, 1,52 250,80
14, 1,57 259,05
16, 1,60 264,00
18, 1,63 268,95
20, 1,66 273,90
22, 1,70 280,50
24, 1,72 283,80
26, 1,77 292,05
28, 1,79 295,35
30, 1,81 298,65
32, 1,85 305,25
34, 1,89 311,85
4.  Die erstmalige Gewährung der Dienstalterszulage (1.) erfolgt nach der Vollendung des 1. Dienstjahres bzw. die Umstufung in die jeweils nächsthöhere DAZ-Gruppe erfolgt grundsätzlich zu zwei jährlichen Stichtagen (1.4./1.9.), wofür folgende Regelungen gelten: Bei Vollendung der anspruchsbegründenden Dienstzeit im ersten Kalenderhalbjahr wird die (nächsthöhere) DAZ-Gruppe ab 1.4. gewährt, bei Vollendung im zweiten Halbjahr ab 1.9. des jeweiligen Kalenderjahres.
Mittels Betriebsvereinbarung kann die Ein- oder Umstufung in die jeweilige DAZ-Gruppe auch mit dem (fiktiven) Eintritt folgenden Monatsersten erfolgen.


IV. Zuschläge
Bei Schichtbetrieb gebührt für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde an Werktagen ein Zuschlag von 30 %, an Sonntagen von 150 %, an Feiertagen von 200 %. Für Überstunden in dieser Zeit gebührt an Werktagen ein Zuschlag von 100 %.


V. Lohnabschluss 2025
Der nächste Lohnabschluss tritt mit 1.3.2025 in Kraft und gestaltet sich wie folgt: Alle Euro-Werte dieses Lohnvertrages, des Kollektivvertrages über die Ergänzung des Dienstreisekollektivvertrages der Arbeiter vom 6. September 2013, in der Fassung vom 19. März 2024 und des Zusatzkollektivvertrages Zulage III vom 19. März 2024, werden um die Durchschnittliche Inflationsrate der Monatswerte Februar 2024 bis inklusive Jänner 2025, plus 0,5 % erhöht.
Die Berechnung im Detail:
((Summe der VPI-Monatswerte Februar 2024 bis inklusive Jänner 2025)/ 12)+0,5 % = Erhöhungsprozentsatz mit 1.3.2025
Die Daten in den, in diesem Punkt genannten Kollektivverträgen sind entsprechend anzupassen.



Wien, am 19. März 2024
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE